Freitag, 25.05.2012
19.08.2011
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Urteil

Nach wie vor gilt: Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn muss der Weg frei gemacht werden.

Schneller als die Feuerwehr

Drängeln im Straßenverkehr gehört sich nicht. Doch es geht noch extremer: Eine Frau fuhr auf dem Magdeburger Ring, einem kreuzungsfreien Schnellstraßenabschitt mit je zwei Richtungsfahrbahnen. Zugelassene Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h. Als sie drei Feuerwehrfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn - knapp am zugelassenen Tempolimit und auf dem Weg zu einem Wohnungsgroßbrand - erreichte, setzte die Pkw-Fahrerin zum Überholvorgang an und kollidierte schließlich auf der Außenspur mit dem mittleren Einsatzfahrzeug. Das wiederum musste wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn ebenfalls kurzzeitig nach links ausweichen. Zwar kam es aufgrund der Professionalität des Feuerwehr-Fahrers laut Angaben der Deutschen Anwaltshotline nur zu einer leichten Streifkollision, doch die Frau wollte den an ihrem Pkw entstandenen Schaden von rund 2.000 Euro nun von der Notfallbehörde ersetzt haben.

Das hat das Landgericht Mageburg durch ein aktuelles Urteil ausgeschlossen: Wer eine mit eingeschalteter Notfallsirene und Blaulicht dahinrasende Feuerwehr zu überholen versuche und dabei mit dem nach links ausscherenden Einsatzfahrzeug kollidiere, habe für den Schaden in voller Höhe selbst aufzukommen. Erst recht, wenn es sich dabei um eine ganze Kolonne von Rettungsfahrzeugen handele, die selbst am äußersten Limit der an dieser Stelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit zum Notfallort unterwegs sei.

"Die Frau hätte schon nicht bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h die etwa in diesem Tempolimit fahrende Kolonne überholen dürfen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn nach der Straßenverkehrsordnung ist ein Überholen nur zulässig, wenn das eigene Fahrzeug deutlich schneller als das zu überholende fährt.

Die Deutsche Anwaltshotline legt nach: Vor allem aber habe jeder Verkehrsteilnehmer einem sich mit Blaulicht und Martinshorn bewegenden Einsatzfahrzeug umgehend "freie Bahn" zu verschaffen - notfalls also anzuhalten und nicht noch mit einem riskanten Überholvorgang eine zusätzliche Gefahrenquelle zu schaffen. (sl)

Landgericht Magdeburg, Aktenzeichen 10 O 1964/10


KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

24. August 2011 22:25
ackerpower meint:
Bin etwas überrascht: Riskante Überholmanöver sind ja tendenziell eher Männersache - aber völlig geschlechtsneutral muss man hier festhalten: Blödheit muss bestraft werden. Ich kenne die Örtlichkeit zwar nicht, aber die Beschreibung scheint ja soweit eindeutig zu sein. Vielleicht geht an der Stelle ohne besondere Gefährdung ja tatsächlich etwas mehr, aber wer "aktive" Einsatzfahrzeuge meint unter Missachtung des Tempolimit überholen zu müssen/können, muss halt das Risiko selbst tragen. So geht das Urteil völlig in Ordnung.

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