_ Diese in ein Antragsformular auf Abschluss eines Verbraucherleasingvertrages über ein Kraftfahrzeug vom Leasinggeber deutlich sichtbar eingesetzte Formularklausel ist weder überraschend im Sinne des § 305 c I BGB noch verletzt sie das Transparenzgebot gemäß § 307 I 2 BGB: "Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlungen verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von X Euro [konkreter Restwertbetrag einschl. USt.], der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasinggeber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasinggeber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). Ein Mehrerlös wird dem Leasingnehmer zu 75 Prozent (einschl. USt.) erstattet. 25 Prozent (einschl. USt.) werden auf die Leasingraten eines bis zu drei Monaten nach dem Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderungen erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von X Kilometern. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern ..."
Bei dem vom Leasinggeber eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem der Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten darf, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht.
BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 179/13, DAR 2015, 80
- Ausgabe 03/2015 Seite 62 (246.3 KB, PDF)