Verhängt eine Behörde aufgrund eines ungeklärten Verkehrsverstoßes für Motorräder eine im Vergleich zu Pkw um drei bis sechs Monate länger wirkende Fahrtenbuchauflage, so ist dies aus Sicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zulässig. "Die Ungleichbehandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die übliche Nutzung eines Motorrads im Verhältnis zu Pkw regelmäßig zeitlich nur eingeschränkt erfolgt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu einem Urteil vom Juli 2014 (Az.: 12 LB 76/14).
Während Pkw in aller Regel "ganzjährig und gleichmäßig" genutzt würden, verfüge ein erheblicher Anteil der Motorräder über ein Saisonkennzeichen oder werde - wie im Fall des Klägers - im Winter abgemeldet. Auch die ganzjährig zugelassenen Motorräder würden in der Regel im Winter nicht oder jedenfalls deutlich eingeschränkt genutzt. Für die Zeit, in der ein Motorrad nicht betrieben werde, gehe eine Fahrtenbuchauflage ins Leere. Diesem Umstand dürfe die Behörde durch eine Verlängerung Rechnung tragen.
Das OVG hat die gegen die Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten - statt der bei Pkw bei dem zugrundeliegenden Verstoß üblichen 12 Monate - gerichtete Klage eines Motorradfahrers aus Stade daher abgewiesen. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde allerdings zugelassen. (ng)