Freitag, 25.05.2012
12.09.2011
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Urteil

Die Werkstatt muss den Autofahrer nach einem Radwechsel darauf hinweisen, dass er die Radschrauben nachziehen muss.

Werkstatt schadenersatzpflichtig bei sich lösendem Rad

Wegen mangelhafter Sicherheitshinweise nach dem Radwechsel muss eine Autowerkstatt nach einem Unfall dem Fahrer Schadenersatz zahlen. So urteilte das Landgericht Heidelberg in einem Berufungsverfahren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Werkstatt nicht deutlich genug darauf hingewiesen hatte, dass die Radschrauben neu aufgezogener Winterreifen nach den ersten maximal 100 Kilometern nachgezogen werden müssen. Lediglich auf der Rechnung unterhalb der Unterschriftenzeile und ohne besondere Kennzeichnung stand ein Hinweise auf die Pflicht, wie das Gericht jetzt mitteilte. Das Urteil war bereits am 27. Juli gesprochen worden.

Ein Mann hatte geklagt, weil er von der Werkstatt einen Schaden in Höhe von 4.000 Euro ersetzt bekommen wollte. Nach dem er rund 1.900 Kilometer gefahren war, hatte sich ein Rad während der Fahrt auf der Autobahn gelöst. Das Gericht gab ihm nun in der Berufungsinstanz Recht. Allerdings trage der Kläger eine Mitschuld von 25 Prozent, weil er die allmähliche Lockerung bemerkt haben müsste und nicht rechtzeitig zur Werkstatt fuhr. (dpa)

Landgericht Heidelberg, Aktenzeichen: 1 S 9/10


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