_ Ein ausländisches Straferkenntnis, mit dem gegen den Verurteilten deutscher Staatsangehörigkeit eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, kann auch dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn der Lebenssachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, in Deutschland lediglich Ordnungswidrigkeitentatbestände erfüllt. Die Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich des nicht zur Bewährung ausgesetzten Teils von zwölf Monaten Freiheitsstrafe verstößt auch nicht wegen der Härte der Rechtsfolge gegen § 73 IRG. Dies mag als hart angesehen werden; die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ist aber insoweit nicht als "unerträglich oder in keiner Weise vertretbar" zu beurteilen.
OLG Stuttgart, Entscheidung v. 25.4.2018, Az. 1 Ws 23/18, NZV 2018, 320ß