Verlorene Zuzahlungen
Wer Mitarbeitern Gutes tun will, beispielsweise mit einem Dienstwagen-Upgrade oder Zusatzausstattungen durch deren eigene Zuzahlungen, sollte an die Folgen denken – und zwar auf beiden Seiten. Denn sonst können unerwünschte Folgen eintreten, insbesondere bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Zuzahlungsfälle betreffen einen einheitlichen Gegenstand „Dienstwagen“, der aus zwei Quellen finanziert wird, aber ausschließlich dem Arbeitgeber gehört, auch wenn der Halter der Arbeitnehmer ist. Ob Kauf oder Leasing, spielt dabei keine Rolle.
Es ist aus Sicht des Arbeitnehmers ratsam, darauf zu achten, dass die Überlassung eines Fahrzeugs zum privaten Gebrauch geregelt ist, bevor er an eine Zuzahlung herantritt. Für die Berücksichtigung von Sonderwünschen gegen Zuzahlung ist zwar außer dem Einverständnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Bestellumfang und die Art der Zuzahlung (einmalig oder Übernahme der erhöhten Leasingrate) grundsätzlich nichts notwendig, dennoch sind (schriftliche) Vereinbarungen zur Nutzungsdauer und zum Interessensausgleich bei Beendigung der Nutzung sinnvoll, um Streitigkeiten vorzubeugen.
Beispiel: Ein Ausstattungspaket zum Listenpreis von 3.000 Euro soll durch Einmalzahlung, beispielsweise Verrechnung mit der Jahresgratifikation, erworben und gleichzeitig in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn sich die Leasingrate des Arbeitgebers dadurch um 52 Euro pro Monat erhöht, ergibt sich kumuliert auf 36 Monate eine Mehrbelastung von 1.872 Euro respektive abgezinst bei fünf Prozent von 1.742 Euro. Durch eine einmalige Zahlung von 1.742 Euro bei Beginn der Nutzung hat der Arbeitnehmer die Mehrkosten seines Sonderwunsches beglichen. Vorausgesetzt, er kann das Fahrzeug wie geplant und vereinbart 36 Monate lang tatsächlich fahren.
Endet die Nutzung 24 Monate vor Ablauf des Leasingvertrags unplanmäßig, beispielsweise durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf wessen Veranlassung auch immer, stellt sich die Frage, was mit den vorausbezahlten Leasingraten im Wert von 1.248 Euro (kumuliert) bzw. 1.190 Euro (abgezinst mit fünf Prozent) geschieht. Der Schaden des Arbeitnehmers liegt auf der Hand: Ihm entgeht eine Nutzung im Wert von 1.190 Euro – dieser Teil seiner Sonderzahlung ist verloren. Ist aber der Arbeitgeber um einen Vorteil in dieser Höhe bereichert?
Zubehör ohne Wert
Zwar hat der Arbeitgeber noch einen nicht verbrauchten Geldbetrag in Höhe von 1.190 Euro in seinem Vermögen, dies jedoch nur zeitlich befristet, weil er ja die Verpflichtung zu Leistung der Leasingraten eingegangen ist. Auch wenn er auf diesem Wege in den Genuss der Nutzung eines aufgewerteten Fahrzeugs kommt, wird der Arbeitnehmer daraus kaum einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich herleiten können, weil es sich aus Sicht des Arbeitgebers um eine erzwungene Bereicherung handelt. Jedenfalls aber um eine solche, die ursprünglich ausschließlich auf die Verwirklichung der Wünsche des Arbeitnehmers zurückgeht und an der der „bereicherte“ Arbeitgeber nie ein Interesse hatte; dessen Bedürfnisse sind durch die ursprüngliche Ausstattung voll erfüllt und bedurften keiner Ergänzung oder Verbesserung.
Erfolgt die Zuzahlung als monatlicher Beitrag zur Leasingrate, hinterlässt der Arbeitnehmer ein Fahrzeug, das aus Sicht des Arbeitgebers schlicht zu teuer ist.
„Bereicherung“ fragwürdig
In der Praxis wird der Leasingvertrag zeitgleich mit dem Arbeitsverhältnis beendet, weil allein schon das Steuerrecht dafür sorgt, dass kein Mitarbeiter einen Gebrauchtwagen als Dienstwagen mit Privatnutzung akzeptiert. Derartige Vertragsaufhebungen sind aber immer mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Ob und in welcher Höhe hierbei etwas von der nicht verbrauchten Einmalzahlung als „Bereicherung“ beim Arbeitgeber übrig bleibt, dafür ist der Arbeitnehmer beweispflichtig, wenn er Herausgabeansprüche geltend macht.
Um Streitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden, empfiehlt es sich also, die Zuzahlung in einer Vereinbarung genau zu definieren und dabei zu regeln, was bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der nicht verbrauchten Zuzahlung oder den noch ausstehenden Leasingraten geschehen soll. H.-g. Barth