Fahrtenbuch
Kleinere Mängel erlaubt
Nachdem ein Firmenwagenfahrer mit seinen Fahrtenbüchern beim Finanzamt "abgeblitzt" war, landete der Streit um Unstimmigkeiten bei den Einträgen letztendlich vor dem Bundesfinanzhof. Dieser gab dem Autofahrer recht und erkannte die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher an.
Wirklich erstaunlich, womit sich die deutschen Finanzgerichte auseinandersetzen und welche Detailverliebtheit dabei zum Ausdruck kommt. Die Serie von Urteilen zum Fahrtenbuch reißt nicht ab. Aus der Rechtsprechung der vergangenen Jahre musste man den Eindruck gewinnen, dass bei der Führung eines Fahrtenbuchs absolute Stringenz notwendig ist, sofern das Ergebnis unter den Augen des Finanzamts be-stehen soll. Doch nunmehr wurde entschieden, dass kleinere Mängel die Ordnungsmäßigkeit im steuerlichen Sinne nicht beeinträchtigen (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.04.2008, VI R 38/06).
Welche Auswirkungen haben Fehler im Fahrtenbuch?
Man muss sich vor Augen halten, dass die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs grundsätzlich das gesamte Buch betrifft. Dies ergibt sich schon rein sprachlich und wird in der Praxis auch so gehandhabt, wie die Beschreibung des Urteilsfalles nahelegt. Der Schaden ist bei einem vollständig ausgefüllten handelsüblichen Fahrtenbuch enorm, schließlich enthält es mehrere hundert Einträge und deckt damit üblicherweise mehrere Monate ab. Wenn es um den Nachweis darüber geht, dass der Dienstwagen so gut wie gar nicht für Privatfahrten genutzt wurde, bedeutet die Feststellung der Non-Compliance des Fahrtenbuchs mit den Ordnungsmäßigkeitsregeln, dass die Ein-Prozent-Regelung angewendet wird, in der Regel ergänzt um die 0,03-Prozent-Regel für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das kann schnell einige Tausend Euro Lohnsteuer und Sozialabgaben kosten. So geschehen im Urteilsfall als erstem Schritt in Folge einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Zwar behielt das prüfende Finanzamt letztlich nicht Recht, allerdings waren ein Finanzgerichtsprozess und ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof notwendig, um die Ordnungsmäßigkeit der beanstandeten Fahrtenbücher festzustellen.
Wie groß dürfen die Mängel sein?
Der Lässigkeit leistet der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil wahrlich keinen Vorschub. Zur Entscheidung standen drei Fahrtenbücher. Eines ging über den Zeitraum vom 27. September bis 31. Dezember, eines über das ganze Kalenderjahr und eines über die Zeit vom 1. Januar bis 29. Februar. Im ersten Fahrtenbuch befand sich nur ein Fehler: Eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, war nicht in das Fahrtenbuch eingetragen. Das zweite Fahrtenbuch enthielt folgende Auffälligkeiten, die der Prüfer als Fehler einstufte: geringfügige Abweichungen der Angaben zu den Kilometerständen in Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen (zweimal) und Überschreitungen der kürzesten Entfernung laut Routenplaner bei einzelnen Fahrten (Anzahl nicht genannt). Hierzu macht das Gericht sehr interessante Ausführungen: Die Kilometerstandsangaben in Werkstattrechnungen seien erfahrungsgemäß häufig ungenau und könnten deshalb allenfalls als Indizien gewertet werden, hätten also keine Beweisfunktion. Hinsichtlich des nachträglichen Cross-Checks des Fahrtenbuchs gegen den Routenplaner stellte das Finanzgericht fest, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, die kürzeste Strecke für seine Fahrten zu wählen beziehungsweise bei Abweichungen von dieser keinen gesonderten Aufzeichnungsaufwand betreiben muss.
Beide Arten von Feststellungen zum zweiten Fahrtenbuch sind damit letztlich keine Fehler: Dass die Kilometerstände der Fahrten zur Werkstatt unrichtig eingetragen waren, ist nicht erwiesen, und dass die kürzeste Fahrstrecke laut Routenplaner überschritten wird, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde im Urteil ausdrücklich festgehalten, dass das dritte Fahrtenbuch fehler- respektive beanstandungsfrei war. Welche Rolle dies bei der Urteilsfindung gespielt hat, ist nicht zu erkennen. Insgesamt kann also festgehalten werden, dass über einen Zeitraum von etwas mehr als 15 Monaten ein Fehler und zwei Auffälligkeiten als tolerabel angesehen wurden. Ein schmaler Grenzbereich ist besser als keiner. Hans-Günter Barth