Bei der Sache bleiben

30.09.2014 12:02 Uhr

Bei der Sache bleiben

Ablenkung im Straßenverkehr | Tom Petrick, Fachanwalt für Verkehrs- und Steuerrecht, über rechtliche Risiken, wenn Smartphones, Tablets & Co. zu fahrlässigem Verhalten im Dienstwagen und dadurch zu Unfällen führen.

— Ob das Bedienen von Smartphones während der Fahrt oder das Aufheben der im Dienstwagen heruntergefallenen Brille: Hatten Sie öfter Mandate, bei denen solche Verhaltsweisen in Unfällen geendet sind?

Aus meiner Erfahrung ist das regelmäßig ein Thema, vor allem auch im gewerblichen Güterkraftverkehr. Hier wird der abgewickelte Arbeitsauftrag beim Fahren dokumentiert und bestätigt, die letzte Nachricht auf dem Smartphone gelesen, Scheiben mit Wimpeln verhängt und Laptops auf Konsolen gestellt. Es ist ein Problem und taucht immer wieder auf bei Unfällen. Der Fokus richtet sich häufig darauf, wenn der Fahrer beispielsweise beim Rechtsabbiegen abgelenkt gewesen ist und den Verkehrsteilnehmer nicht wahrgenommen hat oder durch einen eingeschränkten Blick angefahren hat. Neben Faktoren wie der richtigen Spiegeleinstellung kommen dann auch die Aspekte der potenziellen Ablenkung zum Tragen. Werden bei einem Unfall Personen verletzt oder getötet und sind selbst verursachte Sichtbehinderungen oder Ablenkungen Ursache des Unfalles oder hätte der Unfall ohne diese Behinderungen vermieden werden können, spielt dies bei der strafrechtlichen Beurteilung eine erhebliche Rolle: Schließlich wird hier der Fahrer aktiv und tut etwas, das seine Sicht behindert oder erschwert. Dadurch kann das Verhalten aufgrund seiner Vermeidbarkeit schnell als besonders leichtfertig und grob fahrlässig eingestuft werden. Das wirkt sich auf die Schwere der Schuld und letztlich auf die Strafzumessung aus. Eigenverursachte Sichtbehinderungen können bei anerkannter Unfallursächlichkeit wegen der damit verbundenen Leichtfertigkeit auch einer sonst eventuell in Frage kommenden Einstellung des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Natürlich gibt es auch zivil- und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

– Ist Ablenkung im Straßenverkehr auch im Dienst-Pkw ein Thema?

Ja. Im Pkw-Bereich wird das Thema etwa relevant bei vereisten Scheiben. Hier gibt es immer wieder Sachverhalte, bei denen eine eingeschränkte Sicht mangels freigekratzter Scheiben in einen Unfall gemündet ist. Ansonsten ist hier zum Beispiel auch das Abstellen von Laptops auf der Konsole oder auf dem Beifahrersitz nicht selten vorzufinden.

Immer öfter passieren Unfälle, weil Dienstwagenfahrer während der Fahrt Tablets und Smartphones bedienen, E-Mails lesen und schreiben respektive solche Geräte während der Fahrt gesucht oder aufgehoben oder an die Stromversorgung angeschlossen oder aber ungünstig im Sichtfeld platziert haben.

– Wie wirkt es sich strafrechtlich aus, wenn ein Unfall durch Ablenkung verursacht wurde?

Wenn der Pkw-Fahrer zum Beispiel einen Fußgänger bei Rechtsabbiegen anfährt oder beim Anfahren jemanden verletzt oder er gar ums Leben kommt, prüft die Staatsanwaltschaft den Fall. Staatsanwaltschaft und Polizei untersuchen dann genau, wie die Spiegeleinstellungen waren, was es an potenziellen Ablenkungen im Auto gegeben hat et cetera. In schwereren Fällen werden regelmäßig Unfallanalytiker herbeigezogen, die die Ermittler unterstützen.

Ich erinnere mich zum Beispiel an einen Fall, bei dem ein Fußgänger auf einem Rastplatz von einem Fahrzeug überrollt und dadurch zu Tode gekommen ist. Hier wurde sofort ein Unfallsachverständiger einbezogen, der unter anderem ganz genau geprüft hat, ob etwas die Sicht behindert hat.

In einem anderen Fall hatte ein Dienstwagenfahrer in der Frontscheibe einen Saugnapf mit Papierhalter angebracht und verschiedene Blätter im DIN-A4-Format daran befestigt, obwohl ihm der Arbeitgeber dies untersagt hatte. Hierdurch wurde beim Überholen eines Radfahrers ein Fahrfehler verursacht, was zur Verletzung des Radfahrers führte. Eine Einstellung des Verfahrens kam unter diesen Voraussetzungen nicht mehr in Betracht.

– Kommt insoweit Strafbarkeit wegen Straßenverkehrsgefährdung in Betracht?

Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund von Sichtbehinderungen wie vereisten Scheiben oder Einbauten sind nicht nach § 315c des Strafgesetzbuches strafbar. Neben Fällen körperlicher oder geistiger Mängel wie Krankheit, Müdigkeit, Alkohol, Drogen wird der Fahrer zwar bestraft, wenn er durch eine grob verkehrswidrige Disposition den Straßenverkehr konkret gefährdet. § 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB definiert hierzu bestimmte Tatbestände und Fallgruppen, die aber nicht beliebig erweitert werden können. Die Sichtbehinderung ist in der Vorschrift erwähnt, allerdings in anderem Zusammenhang. Wer an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält oder an übersichtlichen Stellen zu schnell fährt, kann sich strafbar machen. Die Rechtsprechung hat geklärt, wie weit dieser Begriff der „unübersichtlichen Stelle“ reicht und ob ein Fahrer diese quasi auch selbst schaffen kann, etwa indem er die Scheibe nicht freikratzt. Das ist verneint worden. Unter „unübersichtlichen Stellen“ sind stets Stellen außerhalb des Fahrzeugs zu verstehen.

– Das bedeutet Entwarnung für Fahrer?

Nein. Lediglich die Straßenverkehrsgefährdung trifft nicht zu, weil die beschriebenen Ablenkungen keine Katalogtatbestände nach § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB sind. Nichtsdestotrotz kommt das Verhalten strafrechtlich zum Tragen. In Fällen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung wird geprüft, ob der Beschuldigte ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies ist offensichtlich, wenn eine selbst verursachte Sichtbehinderung oder sonstige Ablenkung den Unfall verursacht hat. Hierdurch werden die Gefahren für die geschützten Rechtsgüter erhöht, sodass Straftatbestände ohne Weiteres erfüllt sein können. Derartige Dispositionen des Fahrers können die Feststellungen zur Schwere der Schuld und letztlich auch die Strafzumessung beeinflussen.

– Welche rechtlichen Bereiche werden durch Ablenkungen im Straßenverkehr neben dem Strafrecht berührt?

Unabhängig davon, ob der Fahrer einen Schaden dadurch verursacht hat oder nicht, sind Ablenkungen im Straßenverkehr in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung als Verletzung der sonstigen Pflichten eines Fahrzeugführenden. Denn darin ist klar geregelt: „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden ...“

Ein weiterer Bereich sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der Berufsgenossenschaften, insbesondere § 36 D 29 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, bei deren Verletzung die §§ 209 und 215 des Siebten Sozialgesetzbuches eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vorsehen. Die Unfallverhütungsvorschriften richten sich an den Fuhrparkleiter respektive Unternehmer und schreiben in einem Punkt auch die Scheiben- und Sichtfeldprüfung vor. Wird dies nicht umgesetzt, kann es ebenfalls zu einer bußgeldbewährten Strafe führen.

Hinzu kommt das Risiko des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit, welches beispielsweise im Regress des Haftpflicht- und Kaskoversicherers und des Arbeitgebers gegen den betroffenen Dienstwagenfahrer münden kann. Selbstverständlich sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen und unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungen denkbar.

– Die Verhaltensweisen schlagen als potenzielle Ordnungswidrigkeiten demnach bei Fahrer und Fuhrparkleiter durch?

Ja. Nicht nur Fahrer, sondern auch Fuhrparkleiter und Unternehmer sind betroffen und werden bei diesen Sachverhalten bußgeldrechtlich regelmäßig mit in Anspruch genommen. Die Begründung dafür geht meist in die Richtung, dass sie die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet haben, das nicht verkehrssicher war oder den Verkehrsanforderungen nicht entsprochen hat. Das geschieht zum Beispiel bei etwa fest Installiertem, das die Sicht behindert. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, wenn Fuhrparkleiter etwa entsprechende UVV-Pflichten im Rahmen der Dienstwagenüberlassung oder einer entsprechenden Arbeitsanweisung kommunizieren und darauf hinweisen, dass vom Straßenverkehr ablenkende Tätigkeiten während der Fahrt nicht gestattet sind. Regelmäßige Fahrzeugkontrollen, Einweisungen und Schulungen sind durchzuführen und beweisfest zu dokumentieren. Zudem ist es wichtig, die Risiken und damit verbundenen Konsequenzen aufzuzeigen, die daraus entstehen können. Viele Fahrer wissen das schlichtweg einfach nicht.

– Und was folgt aus den Regelungen im Sozialrecht für Fuhrparkleiter?

Der Fuhrparkleiter hat grundsätzlich eine Verpflichtung, die sozialrechtlich verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften umzusetzen. Der Flottenverantwortliche sollte nicht einfach blauäugig rangehen und hoffen, dass alles gut geht, sondern eine Organisation schaffen, auf deren Basis nicht gegen die Vorschriften verstoßen wird. Bei schuldhafter Pflichtverletzung wird die Berufsgenossenschaft bei Unfall Regress fordern. Unabhängig davon kann bei Verstoß gegen die Vorschriften ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.

– Der Fuhrparkleiter sollte also Vorsorge treffen, dass die Fahrer sich im Fahrzeug nicht ablenken, oder zumindest darauf hinweisen, dass sie das zu unterlassen haben?

Dieses Vorgehen empfiehlt sich. Es wird allerdings nirgendwo explizit vorgeschrieben, dass er Vorsorge treffen muss. Er darf allerdings nicht die Benutzung von Fahrzeugen anordnen, die mit sichtbehindernden Einbauten versehen sind. Dies wäre ordnungswidrig. Wenn etwa ein durch entsprechende Ablenkung verursachter Unfall mit Personenschaden eintritt, kann sich der Fuhrparkleiter entlasten, wenn er eine entsprechende Vorsorge darlegen kann und sich organisatorisch entsprechend aufgestellt hat. Er wird folglich nicht bestraft, weil er – unabhängig vom Fall – keine Vorsorge trifft, sondern er wird bestraft für ein Verhalten oder Nichtverhalten, wenn ein Schadenfall eintritt.

– Was bedeutet es für Fahrer bei einem Unfall im schlimmsten Fall, wenn dieser durch aktive Ablenkung zustande gekommen ist?

Wenn aus einem Unfall mit solchen Ursachen schlimme Folgen wie Personenschäden entstehen, dann löst das bei Fuhrparkleiter und Fahrer eine andere Kette an rechtlichen Folgen und Bewertungen aus. Aus strafrechtlicher Perspektive kann es bei der Strafzumessung und auch schon beim objektiven Straftatbestand eine Rolle spielen, ob es sich um eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung handelt. Hier wird je nach den Umständen des Einzelfalles analysiert: Was haben Fahrer und gegebenenfalls auch Fuhrparkleiter falsch gemacht? War es vermeidbar? Wenn die Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass man zusätzlich ein Risikopotenzial durch Sichtbehinderung oder Ablenkungen geschaffen hat, dann fällt das erschwerend ins Gewicht. Das mündet wiederum schnell in eine auch strafrechtlich relevante Pflichtverletzung beziehungsweise wird bei der Strafzumessung relevant.

_ Was können Fuhrparkleiter tun, um das zu vermeiden?

Sie können bei der Geschäftsleitung auf den Erlass innerbetrieblicher Anweisungen hinwirken oder diese je nach eingeräumten Kompetenzen selbst erlassen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Dienstwagenüberlassungsverträge sollten geprüft und gegebenenfalls um entsprechende Regelungen ergänzt werden. Hier kann etwa geregelt werden, dass Sichtbehinderungen zu vermeiden sind oder alle Dinge, die zur Beeinträchtigung der Sicht und des Gehörs führen, wie zu laute Musik, zu unterlassen sind. Damit rufen sie zumindest die Problematik ins Bewusstsein der Fahrer. Parallel dazu sollte der Fuhrparkleiter den technischen Zustand der Fahrzeuge kontrollieren oder kontrollieren lassen. Besonders wichtig ist die Dokumentation aller Maßnahmen, um im Zweifel belegen zu können, dass man sich der Problematik ernsthaft und nachhaltig gewidmet hat.

Herr Petrick, vielen Dank für das Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Praxistipps | Ablenkungen vermeiden, Risiken senken

– Heikle Telefonate oder das Einstellen des Navigationsgerätes während der Fahrt, das Checken von SMS und Mails beim Rückwärtsfahren in unübersichtlicher Situation: Ablenkungen wie diese sind häufig Ursache für Unfälle. Zu diesem Ergebnis kommt Ralph Feldbauer, Managing Director der Riskguard – Leading Risk Management – Wirtschafts- und Beratungsgesellschaft, auf Basis von Auswertungen zahlreicher Analysegespräche, die mit den Dienstwagenfahrern nach einer Kollision geführt worden sind. Zugleich verweist er auf Studien, die von einem fünffach höheren Schadenrisiko ausgehen, wenn die Fahrer abschweifen oder sich ablenken lassen. Für Fuhrparkleiter und Firmenwagennutzer hat er daher konkrete Tipps parat, mit denen sich die Risiken senken und Schäden verhindern lassen.

Empfehlungen für Fuhrparkleiter:

Informieren Sie sich und Ihre Mitarbeiter über die Risiken der Ablenkung im Straßenverkehr und kommunizieren Sie dies offensiv im Unternehmen. Dazu bieten sich unterschiedlichste Gelegenheiten, z. B. interne Veranstaltungen, Führungsrunden, Mitarbeiterbesprechungen, Rundschreiben, persönliche Gespräche bei der Fahrzeugübergabe oder der gezielte Auftritt bei innerbetrieblichen Sicherheits- oder Gesundheitstagen.

Machen Sie das Thema Sicherheit im Firmenwagen nachweislich zur Chefsache respektive sensibilisieren Sie die Führungskräfte und erläutern sie gegebenenfalls in den Führungskräfte-Meetings gezielt die Problematik. Lassen Sie sich als Fuhrparkverantwortlicher hier Vortragszeit zuteilen und zeigen Sie Fälle und Bilder aus der Tagespraxis. Anderen Sicherheitsvorschlägen wie den Gefahrenhinweisen der Berufsgenossenschaft wird auch Gehör, Zeit und Raum für die Umsetzung geschenkt. Schließlich ist auch der Handlauf an der Treppe im Bürogebäude der Firma eine Selbstverständlichkeit. Hier sollte die Sicherheit im Fuhrpark nicht nachstehen.

Prüfen Sie die Möglichkeit, ob die Fahrer während der Fahrt ihr Mobiltelefon auch ausschalten können beziehungsweise ob es Wege gibt, dies künftig selektiv einzuführen.

Bauen Sie möglichst Dienstwagenregularien auf, in denen zielgruppendefinierte Maßnahmen festgelegt sind, die Ablenkungen vermeiden. So sind Fahrzeuge der Techniker anders zu betrachten als die der Außendienstmitarbeiter.

Checken Sie regelmäßig die technische Ausstattung der Fahrzeuge und entfernen Sie, was als Störfaktor wirken kann. Eingebaute mobile Büroeinrichtungen im Fahrzeug, Laptop-Ablageflächen etc. dienen sicher nicht der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. Rüsten Sie die Fahrzeuge bei Bedarf auch auf, z. B. nicht nur mit mobilen Navigationsgeräten, sondern auch mit mobilen Head-up-Displays, damit der Fahrer beide Hände am Steuer und den Blick auf das Verkehrsumfeld hat.

Sorgen Sie für Bediensicherheit! Essenzielle Maßnahme dafür ist, dass der Fahrer bei jedem neuen Wagen eine ausführliche Einweisung bekommt. Die Erfahrung zeigt: Fahren können einige – das Auto bedienen aber die wenigsten.

Überprüfen Sie, ob zumindest eine situative Funkunterbrechung bei Telefonaten möglich ist, z. B. beim Einlegen des Rückwärtsganges oder beispielsweise ab gewissen Geschwindigkeitsbereichen.

Betreiben Sie nachhaltige Präventionsarbeit. Sensibilisieren Sie schon Auszubildende nach dem Motto: „Was Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr“ für das Thema Ablenkung am Steuer und die immer häufiger vorkommenden „Selfies“ beim Fahren – auch in Firmen- und Poolfahrzeugen.

Empfehlungen für Fahrer:

Schalten Sie – wenn möglich – vor der Fahrt das Telefon aus und aktivieren Sie die Mailbox oder vermeiden Sie zumindest so weit wie möglich das Telefonieren, insbesondere bei erwarteten Gesprächen, die hohe Konzentration erfordern, wie kritische Mitarbeiter- oder Kundengespräche.

Das Checken von Mails oder SMS sollte nur bei abgestelltem Motor erfolgen. Unterliegen Sie nicht der Versuchung, den stockenden Verkehr oder die längere Ampelphase dafür zu nutzen.

Stellen Sie die Route und (Zwischen-)Ziele schon vor Abfahrt ein.

Auch andere technische Komponenten wie Klimaanlage, Sitzeinstellung, Lüftung und Temperatur sollten vor dem Start eingestellt sein.

Gleiches gilt für die Sicherung der üblichen „Dienstwagenfahrer-Ladung“ wie Ordner, Wasserflasche oder Laptop: Diese sollten mit einem Sicherungssystem verstaut sein.

Stellen Sie die Lautstärke umfeld- und verkehrsgerecht richtig ein, wenn Sie Musik oder Radio hören.

Das Dienstfahrzeug als „rollender Lehrsaal“ für Audio-Weiterbildungen empfiehlt sich aus Sicherheitsgründen ebenfalls nicht, da der Straßenverkehr die volle Aufmerksamkeit erfordert.

Vermeiden Sie Trinken, Rauchen und Essen am Steuer. Legen Sie hierfür Pausen ein. Dies dient Ihrer und der Sicherheit aller anderen Verkehrsteilnehmer.

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