Festes Rahmenwerk

30.04.2014 12:02 Uhr

Festes Rahmenwerk

Teil 1: China | Nach der „Kfz-Besteuerung in Europa“ folgen die steuerlichen Regelungen in wichtigen Ländern weltweit. Zum Auftakt erläutert Jeff Zu-ming Xu, Partner bei Deloitte Shanghai, die Besonderheiten seines Landes.

— Welche Steuern erhebt China auf Pkw allgemein und auf Firmenwagen im Besonderen?

In Festlandchina (Anmerkung der Red.: ohne Hongkong und Macao) gibt es einige spezielle Steuern auf Fahrzeuge. Eine ist die Verbrauchsteuer. Wenn ein Automobilhersteller ein Auto an ein Handelsunternehmen verkauft, ist diese Steuerart zu erheben. Dabei handelt es sich um eine besondere Steuer auf Waren wie Kosmetika, Tabak et cetera. Die Verbrauchsteuer für Pkw variiert grundsätzlich von einem bis 40 Prozent in Abhängigkeit vom Hubraum des Fahrzeugs, gemessen am Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer (siehe „Übersicht: Prozentsätze der Verbrauchsteuer auf Autos“, S. 46).

Wenn ein Konsument oder ein Unternehmen anschließend ein Auto bei einem Händler kauft, hat er eine Steuer auf den Erwerb zu zahlen. Diese ist ebenfalls einmaliger Natur und auf den Kfz-Konsum zu entrichten. Während die Sätze für die Verbrauchsteuer generell von der Fahrzeuggröße und dem Hubraum abhängig sind, beläuft sich die Erwerbsteuer auf zehn Prozent des Anschaffungspreises für alle Fahrzeugtypen. Demzufolge ist sie für kleine Autos prinzipiell günstiger, weil die Regierung die Verbraucher dazu animieren will, kleinere Fahrzeuge zu kaufen. Dies sind die zwei speziellen Steuern für den Schutz und den Erwerb von Fahrzeugen.

Alle anderen Steuern sind für jedermann dieselben. Beispielsweise wird eine Mehrwertsteuer auf Autos erhoben wie auf alle anderen Produkte. Sie beträgt 17 Prozent. Darüber hinaus sind alle Automobilhersteller, Händler und Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig.

– Handelt es sich bei der Mehrwertsteuer um eine abzugsfähige Vorsteuer?

Ja, grundsätzlich handelt es sich für Unternehmen um eine abzugsfähige Vorsteuer. Jedes Mal, wenn ein Wert aktiviert wird, entsteht darauf Mehrwertsteuer. Demnach hat ein Hersteller, der ein Auto produziert hat und es an einen Händler vermarktet, auch Mehrwertsteuer aufzuschlagen. Wenn der Händler das Fahrzeug dann an einen Verbraucher verkauft, hat er die Mehrwertsteuer an seinen Kunden weiterzugeben. Letztlich ist es somit höchstwahrscheinlich der Verbraucher, der die Mehrwertsteuer zu tragen hat.

– Gibt es weitere Steuern oder Abgaben auf Fahrzeuge wie Kfz-Steuer oder Maut?

Wir kennen ebenfalls eine Abgabe, die eine Straßennutzungsteuer darstellt. Diese ist jährlich von jedem an die lokale Verwaltungsbehörde zu entrichten, der ein Fahrzeug besitzt. Diese wird Fahrzeug- und Schiffsteuer genannt und bewegt sich zwischen 40 und 5.400 Renminbi Yuan (RMB) pro Jahr (siehe „Überblick | Fahrzeug- und Schiffsteuer im Kernland China“ auf S. 46; entspricht ca. fünf bis ca. 626 Euro lt. Währungsrechner auf Handelsblatt online vom 13.04.2014 bei einem Wert von einem Chinesischen Renminbi Yuan [RMB] = 0,1159 Euro).

Darüber hinaus gibt es andere versteckte Steuern, welche die Fahrzeugbesitzer zu zahlen haben, zum Beispiel mit dem Kraftstoffpreis. Diese Steuern sind wiederum von jedem in jedem Teil von China zu leisten.

Daneben haben wir ein spezielles Registrierungssystem in einigen Städten und Gebieten, in denen der Verkehr stark steigt. Deshalb muss man in bestimmten Städten wie Shanghai für ein Kfz-Kennzeichen bieten. Shanghai ist eine der wenigen Städte wie Peking und andere Teile von China, in denen der Verkehr immer dichter wird, die aus diesem Grund ein Bietersystem eingeführt haben. Shanghai ist die Stadt, die als Erstes mit einem solchen System gestartet ist. Danach vergeben sie jeden Monat dort 8.000 bis 9.000 Kfz. Der letzte Preis im Februar dieses Jahres hat sich auf rund 75.000 RMB belaufen, um ein Kennzeichen zu erhalten (ca. 8.693 Euro). Das ist relativ teuer, gilt aber für den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs. Peking hat mehr oder weniger das gleiche System, sie nutzen allerdings ein Auktionssystem für das zu vergebende Kontingent.

– Sie sprechen von den Vorgaben in Festlandchina. Welche Regeln gelten in Hongkong?

In Hongkong gibt es andere Regeln und Steuern für Fahrzeuge. Zum Beispiel haben sie dort eine Steuer bei Erstregistrierung. Das bedeutet, bei der Erstregistrierung eines importierten Fahrzeugs wird eine Steuer erhoben. Der Steuersatz dazu leitet sich prinzipiell vom Fahrzeugwert ab. Generell errechnet sich der zu versteuernde Wert eines Fahrzeugs auf Basis des veröffentlichten Einzelhandelspreises oder die Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung von Hongkong bestimmt den vorläufig zu versteuernden Wert.

Außerdem gibt es Zulassungsgebühren: Die jährliche Zulassungsgebühr für ein Privatauto bewegt sich zwischen 4.000 und 13.000 Hongkong-Dollar (ca. 372 bis 1.208 Euro; für weitere Details: http://www.td.gov.hk/en/public_services/fees_and_charges/index.html#vehicle).

– Welchen Rahmen gibt der Gesetzgeber für die Besteuerung von Firmenwagen aus körperschaftsteuerlicher Sicht vor?

Gemäß den Körperschaftsteuergesetzen gilt Folgendes: Wenn ein Unternehmen Fahrzeuge besitzt und diese zu irgendwelchen geschäftlichen Zwecken, wie Kundenbetreuung, Fahrten von Verkaufsmitarbeitern und so weiter, nutzt, werden diese Fahrzeuge zu einem festen Aktivposten des Unternehmens. Als Folge davon können diese Assets wiederum über fünf Jahre abgeschrieben werden, wobei es sich um eine lineare Methode über diesen Zeitraum handelt. Demnach können alle darauf bezogenen Kosten für die Anschaffung kapitalisiert und über fünf Jahre abgesetzt werden. Leasingraten sind dabei ebenfalls steuerlich abzugsfähig.

– Bedeutet das, dass die Unternehmen die Fahrzeuge kaufen und nicht leasen?

Meistens gehören die Fahrzeuge den Unternehmen, weil sie diese kaufen. Leasing wird zwar immer populärer, aber es ist noch nicht so üblich wie in Europa oder den USA. Nichtsdestotrotz lässt sich ein Trend hin zum Leasing erkennen.

– Und wie sind die laufenden Kosten wie für Reparaturen, Instandhaltung, Kraftstoff und Reifen aus körperschaftsteuerlicher Sicht für Kauf und Leasing zu handhaben? Wird auf diese Kostenarten auch Vorsteuer fällig?

Generell ist der Betrieb von Fahrzeugen sehr kostenintensiv. So hat man zum Beispiel eine Versicherung auf jährlicher Basis zu zahlen und Kraftstoffpreise, die steigen und steigen. Auch die Parkgebühren werden ständig teurer. Das sind nur drei von vielen steigenden Ausgaben.

Diese Kosten sind allerdings für Unternehmen steuerlich abzugsfähig, solange sie für dienstliche Zwecke entstehen. Gleichzeitig gibt es jedoch einen großen Raum, in dem die Firmenwagen von den Arbeitnehmern auch für private Zwecke genutzt werden können.

– Welchen Rahmen setzt der Gesetzgeber für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen beim Arbeitnehmer? Wird ein geldwerter Vorteil bei dualer Nutzung ermittelt, den es zu versteuern gilt?

Ja. Theoretisch ist das so. Wenn ein Fahrzeug zum Beispiel 50 Prozent für geschäftliche und 50 Prozent für private Zwecke im Einsatz ist, ist die private Hälfte als geldwerter Vorteil zu versteuern. In der Praxis ist es jedoch sehr schwierig, die beiden Einsatzzwecke zu differenzieren. Zudem haben die Steuerbehörden keinen Fokus darauf, ob die Firmenfahrzeuge nur geschäftlich im Einsatz sind oder nicht.

– Aber manche Unternehmen ermitteln einen geldwerten Vorteil oder ist das keine übliche Vorgehensweise?

Das ist kein übliches Vorgehen. Oft zahlen die Unternehmen zum Beispiel die Fahrzeuge für das Top-Management-Team oder den Vertrieb, die das Auto privat und dienstlich nutzen. Es kommt allerdings selten vor, dass diese Fahrzeuge in den Berichten unter dem steuerlichen Aspekt vorkommen.

– Der Gesetzgeber sagt aber, dass ein geldwerter Vorteil entsteht und zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug dienstlich und privat nutzt?

Das Prinzip existiert, aber es wird nicht explizit ausgeführt, wie der geldwerte Vorteil zu erheben ist. Soll die duale Nutzung 50 zu 50 oder zu einem anderen Prozentsatz bemessen werden? Diese offene Frage ist es, weshalb viele Unternehmen keinen geldwerten Vorteil ausweisen. Es gibt keine klaren Richtlinien.

– Gibt es für die Unternehmen auch Fallstricke oder haben sie irgendwelche Hindernisse bei der Besteuerung von Firmenwagen zu überwinden?

Nein. Der Rahmen ist klar und die Flottenmanager müssen dem nur folgen.

Herr Xu, vielen herzlichen Dank für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

China | Steuern und Abgaben auf Firmenfahrzeuge

Verbrauchsteuer: besondere Steuer auf Waren wie Autos, Kosmetika, Tabak etc. Für Pkw variiert diese grundsätzlich von einem bis 40 Prozent in Abhängigkeit vom Hubraum, gemessen am Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer.

Erwerbsteuer für jeden Konsumenten bei Kfz-Anschaffung: Sie beläuft sich auf zehn Prozent des Anschaffungspreises für alle Fahrzeugtypen.

Mehrwertsteuer auf Kfz von 17 Prozent, die für Unternehmen grundsätzlich abzugsfähige Vorsteuer darstellt.

Fahrzeug- und Schiffsteuer: Jährliche Straßennutzungsabgabe jedes Kfz-Besitzers an die lokale Verwaltungsbehörde, die zwischen 40 und 5.400 Renminbi Yuan (RMB) pro Jahr beträgt (entspricht ca. fünf bis ca. 626 Euro).

Spezielles Registrierungssystem in einigen Städten und Gebieten von China, z. B. Shanghai: Bietersystem für eine begrenzte Anzahl an Kfz-Kennzeichen pro Monat.

Körperschaftsteuerliche Perspektive: Kosten sind in der Regel steuerlich absetzbar, wenn Unternehmen Fahrzeuge besitzen und diese zu geschäftlichen Zwecken nutzen.

Abschreibung der Fahrzeuge für Unternehmen: über fünf Jahre nach linearer Abschreibungsmethode.

Geldwerter Vorteil für Arbeitnehmer: Der Gesetzgeber sieht prinzipiell eine Besteuerung bei privater und dienstlicher Nutzung vor.

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