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Höhere Bußgelder

26.06.2009 12:02 Uhr

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Höhere Bußgelder

Seit dem 1. Februar sind Änderungen des Bußgeldkatalogs in Kraft getreten. Im Vorfeld gab es zahlreiche kontroverse Diskussionen der Verkehrsministerkonferenz und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Es ging unter anderem darum, das Sanktionsniveau in den europäischen Nachbarländern zu berücksichtigen. Herausgekommen ist ein zwiespältiges Regelwerk, dessen Grundzüge der Autofahrer kennen sollte.

Im Laufe der Diskussion kam es zu einer zunehmenden Ablehnung bedeutender Elemente des ursprünglich vorgelegten Regelungspakets. Letztlich hat der Normgeber nicht nur auf die Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze und der Eintragungsgrenze für das Verkehrszentralregister verzichtet, sondern auch von der Anhebung einzelner Bußgeldregelsätze und aller Verwarnungsgeldregelsätze für verkehrssicherheitsrelevante Verstöße abgesehen. Selbst die fest beabsichtigte Vereinfachung des Bußgeldkatalogs – unter anderem durch Einsparung von etwa 80 Tatbeständen – wurde zurückgestellt.

Die wichtigsten Änderungen im StVG betreffen die Einführung einer selbstständigen Bußgeldobergrenze für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG. Ermöglicht wurde dadurch eine verkehrssicherheitsmäßige Verdopplung der Obergrenze auf 2.000 Euro.

In § 24a StVG (Alkohol und Drogen) wurde die schon bestehende selbstständige Bußgeldobergrenze von 1.500 auf 3.000 Euro erhöht. Mit dieser Verdoppelung soll die bisherige Sanktionsabstufung zwischen allgemeinen Verkehrszuwiderhandlungen nach § 24 StVG und den schwerwiegenderen Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze und das Drogenverbot aus § 24a StVG erhalten werden.

Die zunächst beabsichtigte Anhebung der Verwarnungsgeldobergrenze von 35 auf 65 Euro und der Bußgeldmindestgrenze von 40 auf 70 Euro, ab der ein Eintrag im Flensburger Verkehrszentralregister mit mindestens einem Punkt erfolgt, wurde fallen gelassen.

Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

Die allgemeinen Änderungen betreffen Vorsatztaten. Sie betreffen den Wegfall der bisherigen Bußgeldobergrenze bei der einzelfallbezogenen Erhöhung eines Regelsatzes. Bislang war festgelegt, dass alle Regelsätze des Bußgeldkatalogs von einer fahrlässigen Begehung ausgehen. Zukünftig wird zwischen zwei Arten von Regelsätzen unterschieden: solchen, die auf einer fahrlässigen Begehung basieren, und solchen, denen eine Vorsatzannahme zugrunde liegt. Der Normgeber geht dabei davon aus, dass es eine Reihe von Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt, bei denen wegen ihrer Eigenart eine fahrlässige Begehung schlicht nicht möglich ist. Zu den neuen Vorsatztaten gehören insbesondere

Überqueren geschlossener Bahnübergänge

Benutzung eines Mobiltelefons

Mitführen und Betrieb eines Radarwarngerätes

Teilnahme an und Durchführung von Kraftfahrzeugrennen

Bei diesen Tatbeständen ist es leicht nachvollziehbar, dass es sich bei den Zuwiderhandlungen nur um solche handelt, bei denen eine fahrlässige Begehung schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ausscheidet.

Ähnliches gilt auch für weitere aufgenommene Verstöße wie das Nichtaushändigen von Führerscheinen, Bescheinigungen und Fahrzeugpapieren sowie gegen die Pflicht zur Feststellung der Achslasten und des Gesamtgewichts und gegen die Vorschriften über das Um- und Entladen bei Überladung.

Die Voraussetzungen an die Aufnahme in den Katalogteil der fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten sind streng. Für alle Ordnungswidrigkeiten, bei denen eine fahrlässige Begehung nicht völlig außerhalb der Lebenserfahrung liegt, sind die Bußgeldregelsätze deshalb weiterhin unter der Voraussetzung von Fahrlässigkeit in den entsprechenden Katalogteil aufgenommen worden.

Auch an die Praxis der Behörden hat der Normgeber gedacht. In speziellen Vorschriften vereinheitlicht er die Ahndung von Vorsatztaten durch Behörden und Gerichte. So wurde eine Regelung aufgenommen, die sicherstellen soll, dass Zuwiderhandlungen, die eigentlich im Fahrlässigkeitskatalog stehen, dann als Vorsatztat geahndet werden, wenn dem Täter diese nachgewiesen wird. Auch für solche Vorsatztaten wurden verbindliche Regelsätze eingeführt. Bisher enthielt die Bußgeldkatalog-Verordnung hierfür keine speziellen Regelungen. Maßgeblich war allein allgemeines Ordnungswidrigkeitenrecht, also vor allem § 17 III OWiG, wonach Grundlage der Zumessung der Geldbuße auch der Vorwurf ist, der den Täter trifft. Eine einheitliche Handhabung bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten war auf dieser Grundlage bisher nicht sichergestellt.

Doppeltes Bußgeld bei Vorsatz

Die Neuregelung schreibt als Regelsatz bei Vorsatz generell den doppelten Betrag des ansonsten für Fahrlässigkeit geltenden Bußgeldsatzes vor. Diese Erhöhung auf das Doppelte ist auf Beschluss des Bundesrates vom 10. Oktober 2008 eingeführt worden. Der bis dahin geltende Entwurf der Bundesregierung sah bei Vorsatz nur eine Erhöhung um die Hälfte des Regelsatzes vor. Im Bundesrat ging man jedoch – wohl zu Recht – davon aus, dass eine Erhöhung des Regelsatzes um lediglich die Hälfte gegenüber der fahrlässigen Begehung eines Tatbestandes mit dem logischen Aufbau des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts nicht zu vereinbaren sei.

Dies bedeutet, dass zukünftig insbesondere bei vorsätzlicher Begehung das Höchstmaß des Bußgeldrahmens ausgeschöpft werden soll. Nach Auffassung des Normgebers soll die Vorsatztat allein deshalb derart deutlich sanktioniert werden, um weitere solcher Handlungen in der Zukunft zu unterbinden. Mit Augenmerk auf den Katalog der möglichen Vorsatztaten erscheint das Bestreben des Normgebers nach Verhinderung weiterer Taten nachvollziehbar.

Der Regelsatz bei Vorsatz gilt jedoch nur für Tatbestände, für die in der Regel ein Bußgeld vorgesehen ist. Auf (Verwarnungs-)Tatbestände, für die ein Regelsatz bis 35 Euro vorgesehen ist, erstreckt sich die Verdoppelung nicht. Nach Ansicht des Normgebers würde dies nur zu einer ungewollten Erweiterung der Eintragungen im Verkehrszentralregister führen.

Bei den Verwarnungsgeldtatbeständen bleibt alles wie gehabt. Wie bisher sollen aber auch die Verwarnungsgeldregelsätze bei Vorsatz „angemessen erhöht“ werden. Zwar trifft es zu, dass eine Verdoppelung des Regelsatzes zumindest bei Verwarnungsgeldern ab 20 Euro zu einem Bußgeld führt und die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge hat. Der amtlichen Begründung lässt sich jedoch kein Hinweis entnehmen, warum diese Folge aus Sicht des Normgebers unerwünscht ist.

Es bleibt daher abzuwarten, ob die Beschränkung der Verdoppelungsregelung bei Vorsatz auf Regelsätze in der behördlichen und gerichtlichen Praxis Auswirkungen haben wird und ob sie auch bei höheren Verwarnungsgeldregelsätzen tatsächlich zu „gedeckelten“ Verwarnungen bis 35 Euro führen wird, wie es der Normgeber wohl erwartet.

Am Rande sei erwähnt, dass die bisher für eine „angemessene“ Regelsatzerhöhung vorgeschriebene Höchstgrenze in Höhe von 475 Euro entfallen ist. Diese orientierte sich an der bisherigen Höchstgrenze von 500 Euro für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten bei Fahrlässigkeit.

Da die Bußgeldkatalog-Verordnung nun auch Regelsätze für Vorsatztaten beinhaltet und weil sich zudem auch die Höchstgrenze für Fahrlässigkeitstaten verdoppelt hat, konnte dieses Limit nicht beibehalten werden.

Höhere Bußgelder

Aus alledem sollte der Autofahrer den Schluss ziehen, dass Verstöße in Zukunft mit deutlich höheren Bußgeldern geahndet werden können und er sich vielleicht durch die Lektüre des neuen Bußgeldkatalogs fachlich „vorbereiten“ kann, um zu erkennen, ob der von ihm beauftragte Rechtsanwalt die neue Materie beherrscht und nicht nur einen Einspruch einlegt, den er kurz vor der Hauptverhandlung wieder empfiehlt zurückzunehmen.

Der mit Ordnungswidrigkeiten befasste Rechtsanwalt sollte den Schluss ziehen, dass es sich zunehmend um ein komplizierter werdendes Rechtsgebiet handelt und mehr Aufwand und Wissen erfordert als die bloße Einlegung von Einsprüchen; nicht umsonst wurde der Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeführt.

Dr. Michael Ludovisy

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Verknüpfung von Fahrleistung und Umfang der Leistungspflicht der Versicherung unwirksam

Eine Tarifbestimmung in der Fahrzeugversicherung, die eine Verdoppelung der Selbstbeteiligung für den Fall vorsieht, dass die im Versicherungsvertrag aufgeführte jährliche Fahrleistung unter Berücksichtigung der Zeitspanne zwischen Versicherungsbeginn und Schadentag überschritten wurde, ist als überraschend und mehrdeutig einzustufen. Das Landgericht Dortmund sieht die Klausel sowohl als überraschend wie auch als mehrdeutig für den Versicherungsnehmer an. Als überraschend wertet das Gericht die Anknüpfung der Folgen einer Überschreitung der zugrunde gelegten jährlichen Fahrleistung an den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers, da bei Abschluss der Versicherung die Höhe der Jahreskilometerlaufleistung keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung, sondern auf die Versicherungsprämie hat.

LG Dortmund, Aktenzeichen 2 S 16/08, SP 2009, 151

Alleinige Haftung nach Kollision an Kreuzung infolge Vorfahrtverstoßes

Nähert sich ein Fahrzeug mit zu hoher Geschwindigkeit einer Kreuzung und kollidiert es dabei mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug und kommt das erste Fahrzeug nach der Kollision erst geraume Zeit später zum Stehen, wobei es ein weiteres parkendes Fahrzeug touchiert, haftet der Fahrer des ersten Fahrzeugs zu 100 Prozent. Das Gericht erachtet einen pauschalen Betrag von 70 Euro für Ab- und Anmeldekosten für angemessen.

AG Dinslaken, Aktenzeichen 34 C 323/07, SP 2009, 22

Keine Nötigung bei Abbremsen zur Warnung von Verkehrsteilnehmern

Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einer Beleidigungstat ereignen, sind nur dann vom Ausschlusstatbestand der Nr. 5.2.1 AUB 2000 (Vorsatztatausschluss) erfasst, wenn sich die der Straftat „Beleidigung“ eigentümliche Gefahr verwirklicht. Das kann (so hier) zu verneinen sein, wenn der Beleidigungsvorsatz erst gefasst wird – oder sich das nicht ausschließen lässt –, nachdem der gefahrträchtige Vorgang begonnen wurde. Bringt ein Unfallversicherter sein Fahrzeug durch schrittweises leichtes Abbremsen zum Stillstand, um einen über eine längere Wegstrecke dicht auffahrenden anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu bewegen und um diesen dann auf die Gefährlichkeit des Auffahrens und auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes hinzuweisen, so ist dieses Verhalten nicht als verwerflich nach § 240 II StGB zu bewerten. Der Ausschluss nach Nr. 5.2.1 AUB 2000 (Vorsatztatausschluss) wegen der Vorsatztat „Nötigung“ greift dann nicht ein. Eine zumindest umstrittene Entscheidung, weil sie die hohe Gefahr birgt, von Autofahrern mit „belehrenden Charakteranlagen“ missverstanden zu werden.

OLG Hamm, Aktenzeichen 20 U 219/07, MDR 2009, 449

Unwirksamkeit eines Bußgeld-bescheides bei falscher Tatort-Angabe

Wird der Begehungsort einer Ordnungswidrigkeit in einem Bußgeldbescheid falsch wiedergegeben, so ist der Bescheid unwirksam. Maßgeblich für das Bestehen eines Verfahrenshindernisses und der Verfahrenseinstellung ist, ob ein offenkundiger Fehler gegeben ist. Die Offenkundigkeit eines Fehlers liegt dann vor, wenn der Betroffene diesen aufgrund des Bußgeldbescheides oder durch außerhalb des Bescheides liegende Umstände leicht erkennen kann. Die Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides folgt daraus, dass in ihm der Tatort der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit fehlerhaft bezeichnet ist.

AG Ratzeburg, Aktenzeichen 6 OWI 761 JS-OWI 54521/07 12/08, ZFS, 2009 228

Fahrverbot auch nach zwei Jahren rechtens

Im verhandelten Fall war ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit 146 Stundenkilometern geblitzt worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle betrug aber nur 120 km/h. Der Mann behauptete damals allerdings, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben und dass es sich bei der auf dem Radarfoto zu sehenden Person möglicherweise um seinen Bruder handele. Erst als ein Sachverständiger anhand von 28 Merkmalen seine Identität auf dem Radarfoto eindeutig belegt und die Unterschiede zwischen seinem Gesicht und dem des Bruders akribisch herausgearbeitet hatte, gestand der Verkehrssünder in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des eigenen Verstoßes ein. Allerdings waren für die aufwändigen Untersuchungen über zwei Jahre ins Land gegangen, weshalb er das jetzt erst ausgesprochene einmonatige Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Immerhin habe er seitdem nachweislich keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen, was bereits als erfolgreiche Erziehung anzusehen sei. Es sei Unrecht, ihn unter der Trödelei der Ermittlungsbehörden so spät noch leiden zu lassen. Dem widersprach das Oberlandesgericht. Es handelt sich also um einen dem Betroffenen zuzurechnenden Verzögerungsumstand – gegebenenfalls sogar unter Erfüllung des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung. Und der rechtfertigt zweifellos das Fahrverbot erst nach über zwei Jahren.

OLG Hamm, Aktenzeichen 3 SsOWi 941/08

Keine Haftung der Werkstatt bei Diebstahl außerhalb der Geschäftszeiten

Der Betreiber einer Werkstatt haftet nicht für die Entwendung eines zur Reparatur überlassenen Fahrzeugs, wenn er dieses außerhalb der Geschäftszeiten in einer abgeschlossenen Garage abstellt und den Fahrzeugschlüssel an einem anderen Ort verwahrt. Damit hat er alles getan, was von ihm nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte hat verlangt werden können. Zu einer darüber hinaus-gehenden Sicherung ist der Werkstattbetreiber nicht verpflichtet, insbesondere dann nicht, wenn weder vorgetragen wurde noch in anderer Weise ersichtlich geworden ist, dass Anzeichen für eine konkrete Diebstahlgefahr bestanden haben. Geschuldet wird grundsätzlich nur ein sachgerechter Umgang mit der möglichen Diebstahlgefahr.

AG Gummersbach, Aktenzeichen 11 C 340/08, SP 2009, 162

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ersatzfahrer

Ein angestellter Fahrer erlitt bei einer Fahrt mit seinem Firmenfahrzeug einen Unfall. Die gegnerische Versicherung zahlte den Schaden am Fahrzeug. Die Kosten für den Ersatzfahrer, den das Unternehmen einstellte, weil der verletzte Fahrer über Wochen ausfiel, wollte sie nicht übernehmen. Zu Recht, wie die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden. Es handele sich nicht um die Entgeltfortzahlung für den eigenen Arbeitnehmer, sondern um einen weitergehenden Anspruch. Diesen könne das Unternehmen nicht zu ersetzen verlangen.

BGH, Aktenzeichen VI ZR 36/08

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