Prognoserisiko
Kalkuliert versus real
Häufig stellt sich nach einem Verkehrsunfall bei der tatsächlichen Kfz-Reparatur heraus, dass dieKosten höher liegen als ursprünglich vom Gutachter kalkuliert. Es ist ärgerlich genug, wenn manauf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben droht. Doch insbesondere wenn die sogenannte130-Prozent-Grenze überschritten wird, kann dies schnell kostspielige Folgen für den Fuhrpark haben.
Der Fall: Ein Fahrzeug aus Ihrem Fuhrpark erleidet bei einem Verkehrsunfall einen Schaden. Ein von Ihnen beauftragtes Sachverständigengutachten ermittelt einen Reparaturschaden, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen. Nun taucht bei der Reparatur ein zuvor unentdeckter Schaden auf, der die Reparaturkosten in die Höhe schnellen lässt; das Fahrzeug ist rechtlich gesehen ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Die Konsequenz: Der Versicherer zahlt Ihnen nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts; der Kostenaufwand der tatsächlich erfolgten Reparaturkosten verbleibt im Fuhrpark. Zu Recht?
Wie die Gerichte
entschieden haben
Das Problem: Es stellt sich die Frage, wer dieses Risiko – juristisch als sogenanntes Prognoserisiko bezeichnet – trägt: der Geschädigte, also der Fuhrpark, oder der Schädiger, also im Regelfall dessen regulierender Haftpflichtversicherer?
Die Lösung: Neuere Urteile stellen fest: Dem Unfallgeschädigten kann nicht die Möglichkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versagt werden, indem man ihn auf die Notwendigkeit einer Abrechnung auf Totalschadenbasis verweist. Für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Reparaturaufwendungen wird als ausreichend erachtet, dass der Geschädigte das Gutachten des Sachverständigen als zutreffend ansehen durfte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn für Sie als Geschädigten erkennbar war, dass das Gutachten fehlerhaft ist.
Die Gerichte geben seit Jahren durch Grundsatzurteile klar eine Marschrichtung vor und behalten diese mehrheitlich konsequent bei. Der Geschädigte soll nicht dadurch benachteiligt werden, dass der eingetretene Schaden nicht vollständig ermittelt wurde. Logischer Hintergrund ist, dass sich der Geschädigte insoweit auf ein Gutachten verlassen darf. Schließlich lassen Sie gerade den Firmenwagen durch einen Spezialisten begutachten, um eine Einschätzung der Schadenhöhe zu erhalten.
Dem Gegner den Wind aus den Segeln nehmen
Wenn Ihnen der Unfallverursacher lediglich die in dem Gutachten ermittelten Kosten ersetzt, sollten Sie dies nicht akzeptieren! Im Bestreben der Versicherungen, keine überhöhten Ersatzleistungen erbringen zu müssen, werden häufig die vorgelegten Sachverständigengutachten überprüft. Mit folgenden Urteilen haben Sie eine juristische Grundargumentation, mit denen Sie dem Gegner den Wind aus den Segeln nehmen:
"Sofern die vom Sachverständigen prognostizierten Reparaturkosten innerhalb der 130-Prozent-Grenze lagen, sich aber erst bei der Reparatur herausstellt, dass diese Grenze überschritten wird, geht das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers." (OLG München, Urt. vom 17.09.1993, Az: VI ZR 314/90)
"Dieses sich damit verwirklichende Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die missliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein." (OLG Frankfurt, Urt. vom 11.10.2000 - 7 U 203/98)
"Erteilt der Geschädigte den Reparaturauftrag auf Grund eines der Wirtschaftlichkeit bestätigenden Sachverständigengutachtens und stellt sich später heraus, dass noch eine weitere Reparatur erforderlich ist, so geht die falsche Prognose zu Lasten des Schädigers, auch wenn dadurch die sogenannte 130-Prozent-Grenze überschritten wird."
(LG München 1, Urt. vom 17.03.2005 - 19 S 18 073/04).
Überall lauern Gefahren
Die Brisanz zeigt neben der tagtäglichen Praxis auch beispielsweise ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorf (auszugsweise veröffentlicht auf www.autoflotte.de im Bereich "Urteile" mit dem Titel: "Unfallreparatur: Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten").
Doch Vorsicht, die (vermutlichen) Gefahren lauern überall: Versicherer beziehen sich oftmals zur Stärkung ihrer Ansicht, das heißt der Kürzung der Schadenpositionen, auf folgende Klausel, die zwischenzeitlich häufig in Gutachten enthalten ist: "Werden nach der Demontage des Fahrzeugs weitere Beschädigungen festgestellt, wird eine Nachuntersuchung durchgeführt und eine ergänzende Stellungnahme abgegeben." Doch auch dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Versicherer grundsätzlich zahlen muss. Diese Klausel dient vom Sinn und Zweck der Absicherung des Sachverständigen, nicht der Entlastung des Schädigers durch Überbürdung der Risiken auf den Geschädigten.
Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen: Wenn die Reparaturkosten unerwartet höher liegen als aufgrund eines ordnungsgemäß erstellten Gutachtens kalkuliert wurde, kann der Geschädigte in der Regel den vollständigen Ersatz dieser höheren Kosten verlangen. Inka Pichler