_ Nach dem neuen Fahreignungsbewertungssystem gilt der Fahrerlaubnisinhaber unwiderlegbar als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten Maßnahmenstufen nach § 4 V 1 Nr. 1 und § 2 StVG so viele fahreignungsrelevante Verkehrsverstöße begangen hat, dass er acht oder mehr Punkte erreicht.
Die gesetzliche Neuregelung des Punktsystems hat nichts daran geändert, dass die Fahrerlaubnis auf der dritten Maßnahmenstufe zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist. Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
VGH Mannheim, Urteil vom 03.06.2014, Az. 10 S 744/14, NZV 2015, 48
- Ausgabe 03/2015 Seite 62 (246.3 KB, PDF)