_ Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (Anspruch auf rechtliches Gehör) liegt vor, wenn das Gericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit eines Unfallherganges, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließt oder zumindest in einem günstigeren Licht erscheinen lässt, nicht berücksichtigt.
BGH, Az. VI ZR 308/13, DAR 2014, 696