_ Auf Parkplätzen obliegt dem Rückwärtsfahrer eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Bei quotenmäßiger Haftung nach einem Verkehrsunfall ist der Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung anteilig und in der Haftpflichtversicherung gar nicht erstattungsfähig.
OLG München, Entscheidung v. 23.3. 2018, Az. 10 U 2647/17, NZV 332