Bei einem Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des nachfolgenden Fahrzeugführers. Die Annahme eines Anscheinsbeweises erfordert einen typischen Geschehensablauf. Ein solcher liegt vor, wenn sich die Fahrzeugführer aufgrund einer längeren Benutzung derselben Fahrspur auf die vorherigen Fahrmanöver einstellen können.
Kann ein Unfall nicht rekonstruiert werden, ist eine Haftungsteilung angemessen. Grundsätzlich spricht nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Auffahrunfalls der Beweis des ersten Anscheins für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden.
KG, Az 22 U 100/10, SP 2011, 426