Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.
Darauf verweist der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Aktenzeichen VI ZR 177/10). Kommt es also auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, trifft nicht automatisch den Auffahrenden die alleinige Schuld.
Der Streitfall liegt fast fünf Jahre zurück und ereignete sich auf der A6. Damals fuhr ein Porsche auf der linken Spur auf einen Mercedes auf, der einen Lkw überholen wollte.
Zwei Aussagen - paritätischer Schuldspruch
Laut den Aussagen des Mercedes-Fahrers soll sich der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit genähert haben, während der 100 bis 110 km/h schnelle Mercedes 100 bis 150 Meter vor dem Erreichen des Lkw vollständig auf der linken Spur fuhr. Die Kollision habe stattgefunden, als sich der Mercedes auf gleicher Höhe mit dem Lkw befunden habe.
Laut dem Porsche-Fahrer soll der Mercedes, als der Lkw noch mindestens 500 Meter von diesem entfernt gewesen sei, völlig unerwartet und ohne zu blinken auf die linke Spur gezogen sein. Da der tatsächliche Unfallhergang mit diesen Aussagen nicht vollständig aufgeklärt werden konnte, müssen sich beide Parteien den Schaden zu je 50 Prozent teilen. (rs)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2011, Aktenzeichen VI ZR 177/10