Recht: Privater Gewerbekunde

29.05.2012 10:42 Uhr
Weil sich ein Privatkunde beim GW-Kauf als Gewerbetreibender ausgab, kann er sich nicht auf die Privilegien des Verbrauchsgüterkaufs stützen.

Gibt sich der Käufer eines Gebrauchtwagens als Gewerbetreibender aus, obwohl er das Auto nur privat erwerben will, kann er sich bei einem kurz nach dem Kauf auftretenden Defekt nicht mehr auf die Beweislastumkehr berufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Hamm (OLG-Az.: I-28 U 147/11) hat jetzt die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen.

Im Streitfall war der Käufer bei der Übergabe des umstrittenen Mercedes Benz E 320 mit roten Überführungszeichen erschienen, wie sie üblicherweise von Händlern benutzt werden. Zudem hatte er auf dem Kaufvertragsformular mit dem handschriftlichen Zusatz "Käufer ist Gewerbetreibender, somit keine Gewähr auf Sachmängel" unterschrieben. Obwohl eine Privatperson, habe er das nur getan, weil der Verkäufer ihm erklärte, das sei so üblich, rechtfertigte er sich vor Gericht. 

Unwirksames "Beweislastumkehr"-Privileg

Eine Aussage, die der beklagte Verkäufer allerdings zurückwies. Ebenso wie die vom Käufer verlangte unbesehene Schadensersatzzahlung in Höhe von 6.456,02 Euro, nachdem das Auto schon bald nach dem Verkauf einen erheblichen Getriebeschaden erlitten hatte. Der Betroffene, der objektiv zwar ein Verbraucher sei, habe einen unternehmerischen Verwendungszweck vorgetäuscht und damit das "Beweislastumkehr"-Privileg selbst verspielt.

Dem stimmten die Richter zu und wiesen den Schadensersatzanspruch ohne weitere Beweise zurück – wohl auch, weil der vom Gericht bestellte Gutachter überzeugend darlegte, dass der Getriebedefekt an dem verkauften Fahrzeug durch ein schlagartig wirkendes Ereignis aufgetreten sei. Womit mit großer Wahrscheinlichkeit ein Fahr- oder Bedienungsfehler in Zusammenhang mit dem Schalten zwischen den verschiedenen Gangstufen in Betracht komme, wie ihn der neue Besitzer des Wagens nur selbst habe verursachen können. (asp)

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