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Wissenswertes aus Goslar

29.02.2012 12:02 Uhr

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Wissenswertes aus Goslar

Verkehrsrecht | Drei von acht Arbeitskreisen, die dieses Jahr auf dem großen Kongress der Verkehrsexperten tagten, diskutierten Themen, die auch für Fuhrparks relevant sind. Hier deren Ergebnisse und Empfehlungen.

— Im Fokus stand, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die jährlich beim Verkehrsgerichtstag (VGT) in Goslar formulierten Ergebnisse fließen vielfach in Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Gerichtsurteile ein.

Unfallopfer | (Mit-)Haftung bei eigener

Sorgfaltspflichtverletzung

Nach einem Unfall darf der Geschädigte den Schaden auch in eigener Regie beseitigen. Der Schädiger ist verpflichtet, ihm den dafür erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Allerdings entspricht dieser nicht immer dem entstandenen Kostenaufwand. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der „erforderliche Herstellungsaufwand“ aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftigen Betrachters in der Lage des Geschädigten zu ersetzen.

Das bedeutet, dass der Geschädigte eine Mitverantwortung dafür trägt, dass unwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden. Bei Sach- und Sachfolgeschäden liegt das Augenmerk daher auf einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung des Unfallfahrzeugs, wenn dieses nicht repariert, sondern (unrepariert) verkauft werden soll. Ebenso ist bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen auf die Erforderlichkeit und damit auf die Vermeidung unnötig hoher Kosten zu achten.

Bei Personenschäden geht es im Besonderen um die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Der Geschädigte trägt auch hier eine Mitverantwortung, dass sich die Mehraufwendungen und Mindereinnahmen in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen halten.

Empfehlungen

In Anbetracht der BGH-Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht des Geschädigten bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen wird aktuell kein Handlungsbedarf gesehen.

Auch wegen der Anrechnung des Restwerts des Unfallfahrzeugs sieht der Arbeitskreis gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Ein rechtzeitig vor einer Veräußerung zugehendes, annahmefähiges Angebot des Haftpflichtversicherers muss sich der Geschädigte anrechnen lassen.

Ein solches ist nur dann als annahmefähig anzusehen, wenn der Versicherer die ordnungsgemäße Abwicklung garantiert.

Der Geschädigte muss an seiner Gesundung und der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise mitwirken.

Die freiwillig erfolgte Inanspruchnahme des Reha-Managements durch den Geschädigten hat sich in der Praxis bewährt; es sollte verstärkt genutzt und aktiv eingefordert werden.

Fahreignung und -sicherheit | Verkehrsgefährdung durch krankheitsbedingte Mängel

Was der Gesetzgeber im Kontext der Verkehrssicherheit unter „körperlichen und geistigen Voraussetzungen“ versteht, ergibt sich unter anderem aus den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“. Von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch den Führer eines Fahrzeugs kann ausgegangen werden, wenn „die durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadenereignisses“ gegeben ist. Damit wird ein gewisses Risiko krankheitsbedingter Mängel an Fahreignung und Fahrsicherheit akzeptiert, ohne dass dafür ein Maßstab oder ein Grenzwert angegeben wird. Durch ein Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, Herz- und Kreislaufforschung wurde dieses aufgegriffen und die Risikoabschätzung diskutiert. Generell zeigt sich dabei die dringende Frage nach einer Definition eines (gesellschaftlich) tolerablen Risikos. Dass dieser Fragenkreis auch erhebliche Auswirkungen auf Berufskraftfahrer hat, liegt auf der Hand.

Empfehlungen

Der Arbeitskreis begrüßt das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, das eine differenzierte Betrachtung der einzelnen kardiologischen Erkrankungen und ihrer Bedeutung für die Unfallrisiken und die Fahreignung ermöglicht. Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie hat sich der „risk of harm formula“ bedient, in der „Zeit am Steuer“, „Art des Fahrzeugs“, „Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Kontrollverlustes“ für die Risikoberechnung die wichtigsten Parameter sind. Ein solches Positionspapier kann zwar eine individuelle Beurteilung der Fahreignung nicht ersetzen, führt aber zu einer größeren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Risikoabschätzung.

Der Arbeitskreis fordert auch für die übrigen verkehrsrelevanten Erkrankungen eine differenzierte und wissenschaftliche Untersuchung der Risiken in Zusammenarbeit mit den medizinischen Fachgesellschaften. Darüber hinaus sind weitere Forschungen zur Häufigkeit von Unfällen aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen der Fahreignung erforderlich.

Die Regelungen der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu krankheitsbedingter Einschränkung der Fahreignung müssen konkretisiert werden. Die rechtliche Verbindlichkeit der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss geklärt werden. Diese Leitlinien müssen häufiger und differenzierter überarbeitet werden, da das medizinische, toxikologische und psychologische Wissen und die Terminologie einer schnellen Veränderung unterliegen.

Der Arbeitskreis fordert ein genaueres Anforderungsprofil für die in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV genannten ärztlichen Gutachter. Die verkehrsmedizinische Ausbildung muss umfassender und auf die fachspezifische Qualifikation des Arztes abgestimmt und die Fortbildung der Gutachter verpflichtend sein.

Über die bereits vom VGT 2005 getroffene Feststellung hinaus, dass der behandelnde Arzt in Extremfällen nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist, befürwortet der Arbeitskreis in Fällen akuter Gefahr ein Recht des Arztes, einen uneinsichtigen oder unverständigen Patienten, der krankheitsbedingt aus seiner Sicht nicht fahrtüchtig ist, der Polizei zu melden.

Unfallregulierung | Der Sachverständige

Jeder Fuhrparkverantwortliche weiß, dass Beweissicherung und Schadenfeststellung nach einem Unfall von außerordentlicher Bedeutung für eine sachgerechte Regulierung sind. Dem Kfz-Sachverständigen kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Er legt einerseits als Unfallanalytiker die Tatsachengrundlage für die juristische (gerichtliche) Beurteilung des Unfallhergangs fest und andererseits schafft er die Grundlagen für die Bewertung des Schadens und die Höhe der Ansprüche des Geschädigten.

Der Arbeitskreis hat sich an diesem Punkt insbesondere mit der hinreichenden Qualifizierung des Sachverständigen befasst – und damit inzidenter auch mit den Kriterien für die Auswahl eines geeigneten Sachverständigen durch den Geschädigten. Weiter hat sich der Arbeitskreis dem weiten Thema der Unabhängigkeit des Sachverständigen gewidmet (Stichwort „Schadenmanagement der Versicherer“).

Zuletzt stand auch die Honorarfrage des Kfz-Sachverständigen im Fokus. Bei diesen gibt es derzeit keine allgemein verbindliche Honorarordnung, was sich nicht zuletzt in zahlreich ergangenen Urteilen zur Bemessung des Sachverständigenhonorars zeigt.

Empfehlungen

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten nach wie vor zu hoch ist.

Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und -bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und -bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur- oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

Für „Straßenverkehrsunfälle“ ist eine Ingenieur- oder technisch-naturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-)Studiengänge zu schaffen, auch, um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Sachverständigentätigkeit. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, bei der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und -bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

Angesichts der weit gefassten Überschrift des Arbeitskreises wäre es wünschenswert gewesen, die Teilnehmer hätten sich auch mit der Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) befasst. Zumindest waren Wunsch und Erwartungshaltung bei einigen Teilnehmern vorhanden.

Grundsätzlich gilt auch für die Regulierung von Unfallschäden das RDG. Unter einer Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten, fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Auch die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderung ist eine Rechtsdienstleistung, zumindest, wenn die Einziehung einer Forderung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Dass dies bei der Schadenregulierung von Verkehrsunfällen der Fall sein kann, zeigt die Praxis. Nun erlaubt jedoch § 5 RGD Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit „anderen“ Tätigkeiten, wenn diese als Nebenleistungen zum Berufsbild des Ausübenden gehören. Selbstverständlich kommt es bei diesem Kriterium auf Inhalt, Art und Umfang sowohl der Nebenleistung als auch des Berufsbildes an. Die verschwommenen Grenzen des Zulässigen sind – für den Geschädigten – oft schwer auszumachen. Der Arbeitskreis hätte dieses heikle Thema am Beispiel der Beauftragung von Sachverständigen ruhig näher beleuchten dürfen.

Für Fuhrparkverantwortliche gilt, dass auch sie durchaus rechtlich Dienstleistungen erbringen und es auch dürfen. Unfallregulierung gehört nämlich als eine solche Nebenleistung zu ihrer beruflichen und gewerblichen Tätigkeit. Werden Schäden im eigenen Fuhrpark des Unternehmens reguliert, nimmt der Fuhrparkleiter diese Tätigkeit kraft seiner Stellung im Unternehmen als „Halter“ vor; er darf die Schäden in dieser Funktion selbst regulieren.

Auch bei Leasingfuhrparks werden der „Selbstregulierung“ nicht ernsthaft rechtliche Bedenken entgegenstehen, sehen doch die Leasingbedingungen entsprechende vertragliche Vereinbarungen vor. Anders kann der Fall schon wieder gelagert sein, wenn Dritte das Schadenmanagement und die Regulierung übernehmen.

| Dr. Michael Ludovisy

Ersatzfahrzeug | Mehrwertsteuerersatz auch ohne Totalschaden zulässig

– Entscheidet sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges von einem Unternehmer, wobei sein beschädigtes Kfz keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, so kann er einen Mehrwertsteuerersatz bis zu der Höhe, die im Falle einer Reparatur angefallen wäre, geltend machen. Eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadenberechnung liegt nicht vor, da der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung tatsächlich Mehrwertsteuer zu entrichten hat und insoweit nicht ungerechtfertigt bereichert sei. Der Anspruch setzt nur voraus, dass der Geschädigte eine Sache erwirbt, die mit der beschädigten Sache wenigstens funktional vergleichbar ist. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz angeschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen.

LG Aschaffenburg, Az. 23 S 129/10, ZFS 2011, 563

Sachverständigenkosten | Quotelung bei Mitverschulden

–Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden an einem Unfall, so kann er auch nur diejenigen Sachverständigenkosten geltend machen, die der jeweiligen Haftungsverteilungsquote entsprechen. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des OLG Rostock, das die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens nicht quoteln will. Hiergegen spricht aus Sicht des Senats, dass sie im Gesetz keine Stütze findet. Zudem fehlt es an einem Grund dafür, eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigen vorzunehmen. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mit verantwortlich ist.

OLG Celle, Az. 14 U 47/11, SP 2011, 399

Mietwagen | Kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

– Ein Autovermieter, der nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eine Forderung einklagt, die ihm vom Mieter sicherungshalber abgetreten worden ist, verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), da die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht als fremde Rechtsangelegenheit nach § 2 I RDG zu qualifizieren ist. Des Weiteren handelt es sich in diesen Fällen stets um eine nicht erlaubnispflichtige Dienstleistung gemäß § 5 I RDG.

OLG Stuttgart, Az. 7 U 109/11, VA 2011, 166

Schadenminderungspflicht | Kein Abwarten der Kostenübernahmeerklärung

– Wartet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vor Erteilung des Reparaturauftrages die Kostenübernahmeerklärung des Versicherers ab und erhöht sich dadurch die Nutzungsausfallentschädigung erheblich, liegt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.

AG Berlin-Mitte, Az. 110 C 3241/10, SP 2011, 335

Polizeieinsatz | Haftung des Halters bei Fehlalarm der Alarmanlage

– Der Halter eines Fahrzeugs haftet für die Kosten, wenn aufgrund eines Fehlalarms seiner Kfz-Alarmanlage ein Polizeieinsatz ausgelöst wird. Es ist zulässig, die dafür entstandenen Kosten auf Grundlage einer Gebührenordnung von dem Halter zu verlangen. Vorliegend wurde zwar die Polizei durch eine Person angerufen, die den Alarm am Wagen der Klägerin gehört hatte, sie reagierte damit aber nur auf das akustische Signal der Alarmanlage und brachte dieses der Polizei zur Kenntnis. Nach Buchstabe a) der Anmerkung zur Tarifstelle Nr. 108.1.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung richtet sich die Gebühr nach der Tarifstelle Nr. 108.1.2, wenn lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt wird. Diese Regelung wird von der Rechtsprechung nicht beanstandet. Es kommt nicht darauf an, ob die Polizeibeamten eigene Feststellungen zur Ursache des Alarms getroffen haben.

VG Hannover, Az. 10 A 4180/09, VR 44/11, 76

Navigationsgerät | Beschränkter Wiederbeschaffungswert nach Diebstahl

– Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Gegenstandes ist maßgeblich für den Umfang der Leistung, die die Kaskoversicherung im Schadensfall zu erbringen hat (§ 13 I a AKB). Für Navigationsgeräte gibt es nach Überzeugung des Gerichts einen Gebrauchtmarkt, sodass anhand dieses Marktes ein zuverlässiger Wiederbeschaffungswert festgestellt werden kann. Dieser bestimmt sich nach der Höhe der Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für den Erwerb gleichwertiger Teile aufwenden muss, woraus sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer gerade keinen Anspruch auf neuwertigen Ersatz hat. Der Wiederbeschaffungswert eines Geräts hat sich also danach zu richten, ob es einen Markt für die beschädigte Sache gibt und welche Wertschätzung die beschädigte Sache auf diesem Markt erhält.

AG Essen, Az. 20 C 417/09, VersR 2011, 914

Nutzungsausfall | Kein Anspruch auf Entschädigung bei „Zweitwagen“

– Verfügt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls über ein zusätzliches Fahrzeug, das er ohne Weiteres verwenden kann, so fehlt es an der Voraussetzung einer „fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung“, die für eine Nutzungsausfallentschädigung notwendig wäre. Eine solche „fühlbare Beeinträchtigung“ des Klägers durch Ausfall des beschädigten Pkw für fünf Tage ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der klägerischen Reparaturwerkstatt/des klägerischen Autohandels ist anzunehmen, dass der Ausfall des „Kundenfahrzeugs“ für diesen geringfügigen Zeitraum durch ein vorhandenes weiteres Fahrzeug hat „überbrückt“ werden können. Der mögliche und zumutbare Einsatz eines Zweitfahrzeugs lässt den Nutzungsentschädigungsanspruch entfallen. Der Gesichtspunkt des bloßen Vorhaltens des geschädigten Autos und der damit verbundene Aufwand vermag einen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen nicht zu begründen.

AG Nordenham, Az. 3 C 27/11, NZV 2011, 407

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