_ Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mittels E-Mail ist ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz nicht formwirksam. Die geforderte Formwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch als zulässig angesehen und unter Ausführungen zur Sache beim Betroffenen angefragt hat. Durch die Einlassung zur Sache respektive Sachprüfung der Verwaltungsbehörde wird die gerichtlich erforderliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorweggenommen.
LG Münster, Entscheidung vom 12.10.2015, Az. 2 Qs-89 Js 1834/15 - 76/15, zfs 2016, 112