_ Wer leichtfertig das Verhängen eines Fahrverbotes, beispielsweise wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, riskiert, kann sich nicht ohne Weiteres auf etwaige berufliche Konsequenzen berufen, um das Regelfahrverbot zu vermeiden.
Ausnahmen vom Fahrverbot bedürfen nicht nur einer eingehenden Begründung, sondern einer umfassenden und kritischen Prüfung der vom Betroffenen vorgetragenen Tatsachen. Diese Prüfung muss ergeben, dass die Tatumstände erheblich zugunsten des Betroffenen von dem Regelfall abweichen, dass es sich um einen ganz besonderen Ausnahmefall handelt, den der Gesetzgeber mit der Regelung des Bußgeldkataloges und dem normierten Regelfahrverbot so nicht erfassen wollte.
KG, Entscheidung vom 11.7.2014,
Az. 3 Ws (B) 355/14 - 162 Ss 97/14; zfs 2015, 412
- Ausgabe 09/2015 Seite 68 (360.3 KB, PDF)