_ Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 26 Abs. 1 S. 1 VVG wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers (VN) von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände.
BGH, Urteil vom 10.09.2014, Az. IV ZR 322/13, DAR 2015, 139
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)