Linksabbiegen: Kein Doppelblick bei Überholverbot

08.06.2017 10:12 Uhr
Wer links abbiegt, muss mindestens zweimal nach hinten schauen.

Wer links abbiegt, muss mindestens zweimal nach hinten schauen. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Regel.

Beim Linksabbiegen muss man sich doppelt vergewissern, dass sich kein anderer Verkehrsteilnehmer von hinten nähert. Das gilt allerdings nicht, wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann. Das musste vor dem Oberlandesgericht Frankfurt nun ein Autofahrer einsehen, der trotz Verbots überholt hatte und mit einer Linksabbiegerin kollidiert war.

Die in dem verhandelten Fall beklagte Autofahrerin wollte von der Straße nach links auf einen Parkplatz einbiegen, setzte den Blinker und verlangsamte die Fahrt. Der hinter ihr fahrende Kläger überholte derweil ohne auf die durchgezogene Mittellinie zu achten und kollidierte mit dem Fahrzeug der Beklagten im Augenblick ihres Abbiegens. Der Mann verlangte darauf von der Fahrerin, einen Teil des Schadens zu übernehmen, da sie sich direkt vor dem Abbiegen nicht noch einmal umgeschaut hatte.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Fahrerin sei von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau enthoben, wenn ein Überholen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre und aus diesem Grund fernliege. Das Überholen trotz Überholverbots werteten die Richter als einen solchen Fall. Auch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten tritt angesichts des verkehrswidrigen Verhaltens zurück. Der Kläger muss daher allein für den Unfall haften (Az.: 16 U 116/16). (sp-x)

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