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Recht: Urteil: Falsche Geschwindigkeitsangabe kostet Versicherungsschutz

13.07.2009 10:32 Uhr
Recht_Text
Wer nach einem Unfall bewusst eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, muss selbst für den Schaden aufkommen.
© Foto: red

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Wer nach einem Unfall bewusst eine falsche Geschwindigkeit zu Protokoll gibt, verspielt den Anspruch auf die Leistungen seiner Kaskoversicherung. Das entschieden die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline jetzt mitteilt, verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen und geriet mit den rechten Rädern in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße. Das Fahrzeug schleuderte dadurch über die gesamte Fahrbahn, wobei sich der Ferrari drehte und schlussendlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der Mann, der mit einer Selbstbeteiligung von 2.500 Euro versichert ist, an, mit 70 km/h unterwegs gewesen zu sein - der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Allerdings weigerte sich die Versicherung, die angefallenen Reparaturkosten von über 67.000 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Ferrari zum Unfallzeitpunkt mindestens 95 km/h und damit eindeutig zu schnell gefahren sein muss. Diese Differenz haben laut Anwaltshotline weder die Versicherung noch das Gericht als Bagatelle abgetan. Eine Abweichung von immerhin 25 km/h sei keine hinnehmbare Fehlertoleranz mehr. Die gefahrene Geschwindigkeit sei eine unablässige Voraussetzung für die gerichtliche Beurteilung eines Unfallgeschehens. Der Ferrari-Fahrer habe aber - obwohl er wusste, wie schnell er war - bezüglich seines Tempos vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Das Gericht geht davon aus, dass er so bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer groben Fahrlässigkeit ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistige Täuschung hat der Ferrari-Fahrer nun jegliche Ansprüche verloren und muss für den Schaden selbst aufkommen. (sb) Saarländisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen: 5 U 78/08

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