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Auf Nummer sicher im Leasing

30.01.2009 12:02 Uhr

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Auf Nummer sicher im Leasing

Angesichts der aktuellen Wirtschaftslage und den daraus resultierenden Einflüssen auf den Abschluss von Leasing- und Rahmenverträgen gibt es einige Punkte zur Forderung der Leasinggesellschaften von zusätzlichen Sicherheiten, die Leasingnehmer kennen sollten. Ein Praxisleitfaden.

In Zeiten wie diesen ist es gang und gäbe, dass Leasinggesellschaften ihre Entscheidung über den Abschluss von neuen Leasingverträgen – neben einer positiven Bonitätsprüfung – auch an die Gewährung angemessener Sicherheiten knüpfen. Hierbei stellt sich zuerst die rein wirtschaftliche Frage, in welcher Höhe die Sicherheit zu stellen ist. Erst in einem zweiten Schritt geht es in der Regel darum, wer die Sicherheit ausreicht und welche Art von Sicherheit hierfür überhaupt in Frage kommt.

Die am häufigsten vorkommenden Sicherheiten sind Bank- und Konzernbürgschaften. Marktüblich und durchaus gängig sind daneben aber auch die Garantie, die weiche sowie die harte Patronatserklärung, die Kautionsvereinbarung, der Festgeldabtretungsvertrag und der Schuldbeitrittsvertrag. Daneben gibt es für den speziellen Fall, dass der Leasingnehmer ein abhängiges Unternehmen und durch einen Ergebnisabführungsvertrag mit einem Konzern respektive mit einem herrschenden Unternehmen verbunden ist, auch noch die Möglichkeit, dass das herrschende Unternehmen eine bloße Verpflichtungserklärung abgibt. Diese bietet jedoch eigentlich keine echte zusätzliche Sicherheit für den Gläubiger, sondern gibt im Regelfall lediglich die gesetzliche Verpflichtung für den Fall der Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags wieder.

Bandbreite der Bürgschaften

Wer sich häufiger mit dem Thema Sicherheiten beschäftigt, dem ist sicherlich schon einmal der Begriff der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ untergekommen. Sie hat für die Leasinggesellschaft den Vorteil, dass sie im Sicherungsfall wesentlich schneller und einfacher durchsetzbar ist. Sie zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Sicherungsgeber – wie die Bezeichnung „auf erstes Anfordern“ ja schon vermuten lässt – auf die bloße Zahlungsaufforderung des Gläubigers sofort zahlen muss. Anders als bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Sicherungsgeber Einwendungen gegen die vom Gläubiger behauptete Forderung also erst geltend machen, nachdem er den Gläubiger befriedigt hat. Es bleibt ihm in diesem Fall also nichts anderes übrig, als den Gläubiger zunächst zu befriedigen und ihn im Anschluss daran auf Rückzahlung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu verklagen.

Viele haben bestimmt auch schon mal von dem Begriff der „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ gehört. Aber was genau verbirgt sich dahinter? „Selbstschuldnerisch“ bedeutet, dass sich der Gläubiger direkt an den Sicherungsgeber halten kann, ohne die Erfüllung seiner Forderung zunächst von seinem Schuldner/Kunden zu verlangen. Sofern die Bürgschaft im Vertragsformular als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet ist, ist ein zusätzlicher Verzicht auf die Einrede der Vorausklage aus rechtlicher Sicht eigentlich nicht mehr erforderlich. Denn der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage bedeutet nichts anderes, als dass der Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, auch wenn der Gläubiger noch gar keinen Versuch unternommen hat, seine Forderung gegen den Schuldner/Kunden gerichtlich durchzusetzen oder andere ihm zur Verfügung gestellte Sicherheiten zu verwerten. Sollte im Falle einer selbstschuldnerischen Bürgschaft dennoch ein Verzicht auch auf die Einrede der Vorausklage vorgesehen sein, so kommt dem im Grunde ein nur klarstellender Charakter zu.

Allerdings ist es dem Bürgen auch im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft gestattet, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, wenn und soweit dessen Forderung gegenüber dem Schuldner/Kunden verjährt ist.

Das gilt grundsätzlich und – anders als man zunächst vermuten könnte – auch dann, wenn erstens die Verjährung dieser Forderung erst nach Erhebung einer Klage des Gläubigers gegen den Bürgen eintritt, zweitens im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Bürgen, wenn die verbürgte Forderung danach verjährt, sowie drittens, wenn der Schuldner/Kunde nach Stellung der Bürgschaft wegen Vermögenslosigkeit oder Löschung im Handelsregister als Rechtsperson untergegangen ist und die gegen ihn gerichtete Forderung des Gläubigers aus diesem Grunde nicht mehr besteht.

Sicherheiten von Konzerngesellschaften

Für den Fall, dass es sich auf Seiten des Leasingnehmers um mehrere Gesellschaften einer Unternehmensgruppe handelt, deren Risiko zu besichern ist, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder es werden mehrere separate Sicherheiten für jede einzelne Gesellschaft ausgereicht. Oder aber es wird nur eine Sicherheit gestellt, die das Risiko für alle betroffenen Konzerngesellschaften abdeckt. Klassischerweise wird dies in Form einer Konzernbürgschaft vorgenommen.

Was die rechtliche Gestaltung anbelangt, so bietet es sich an, bei der Bezeichnung der Konzerngesellschaften, für die die Sicherheit herausgegeben wird, auf eine Anlage zum Sicherungsvertrag zu verweisen, in der jede einzelne mit vollständiger Firmierung und Firmenanschrift anzugeben ist. Dies in Form einer Anlage zu gestalten, hat den Vorteil, dass diese später ganz einfach ausgetauscht werden kann, wenn weitere Konzerngesellschaften unter das Dach der Konzernbürgschaft mit aufgenommen werden sollen.

Im Gegensatz zu der befristeten Bürgschaft/Garantie kann der Sicherungsgeber die unbefristete Bürgschaft/Garantie, jedenfalls nach der herrschenden Meinung, ordentlich kündigen. Aber Vorsicht: Hierzu ebenso wie zu den Fragen, ob die Kündigung erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums zulässig ist und welche Kündigungsfrist hierbei einzuhalten ist, liegt bislang noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor.

Sofern der Sicherungsgeber eine unbefristete Bürgschaft/Garantie bei laufender Geschäftsbeziehung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer rechtmäßig kündigt, gilt grundsätzlich Folgendes: Der Sicherungsgeber haftet in diesem Fall wohl jedenfalls nicht mehr für alle neu abgeschlossenen Leasingverträge. Für Bestandsverträge haftet er nur noch bis zum vorgesehenen Vertragsende, sodass seine Haftung für den Fall der Verlängerung von Leasingverträgen ausgeschlossen ist. Für die Zeit bis zum vorgesehenen Vertragsende gilt die Haftung des Sicherungsgebers aus der von ihm gestellten Bürgschaft/Garantie bei Bestandsverträgen allerdings fort.

In der anwaltlichen Praxis wird bei der Beendigung von Sicherheitenverträgen immer wieder die Frage gestellt, ob die Verträge im Original an den Sicherungsgeber zurückgegeben werden müssen oder ob eine schriftliche Ungültigkeitserklärung des Gläubigers grundsätzlich ausreicht. Die Antwort lautet: Letzteres ist der Fall; die Ungültigkeitserklärung ist für eine Beendigung ausreichend.

Wichtig ist die Anmerkung, dass die vorstehenden Ausführungen ausschließlich für Unternehmen gelten. Sofern es sich bei dem Sicherungsgeber um eine Privatperson handelt, gelten eine ganze Reihe von rechtlichen Spezialregelungen, die hier nicht mit behandelt worden sind. Tara Kamiyar-Müller

Rechtsanwältin Tara Kamiyar-Müller ist Partnerin der Wirtschaftskanzlei AC • Tischendorf Faust ε Partner in Frankfurt. Zu ihren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche, Fuhrparkleiter und Einkaufsmanager. Als Expertin für Leasingrecht beantwortet sie Ihre Fragen zu diesem Thema. Senden Sie diese an:

bianca.klingemann@springer.com

Praxistipps zu Sicherheiten

Definieren Sie für sich, welche Art von Sicherheit für Ihr Unternehmen am günstigsten ist.

Versuchen Sie, die Sicherheit betragsmäßig zu begrenzen.

Achten Sie darauf, die Sicherheit möglichst zeitlich zu befristen.

Prüfen Sie, ob die Sicherheit nur für Bestandsverträge oder auch für Neuverträge gilt. Im letzteren Fall kann es zu einer praktisch unbeschränkten Haftung des Sicherungsgebers kommen.

Sofern Ihr Unternehmen durch einen Ergebnisabführungsvertrag gebunden ist, macht eine Konzernbürgschaft in der Regel keinen Sinn. Denn in diesem Fall ist das herrschende Unternehmen ohnehin per Gesetz dazu verpflichtet, während der Dauer des Ergebnisabführungsvertrags entstehende Jahresfehlbeträge des abhängigen Unternehmens auszugleichen. Prüfen Sie in diesem Fall, ob es Sinn macht, der Leasinggesellschaft eine Verpflichtungserklärung des herrschenden Unternehmens zur Verfügung zu stellen.

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