Balance-Effekt vor dem Aus

26.06.2009 12:02 Uhr

Balance-Effekt vor dem Aus

Die Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards, kurz IFRS) steht im Leasing vor einschneidenden Veränderungen. Denn ab 2011 sollen die Leasingnehmer nach dem sogenannten Right-of-Use-Ansatz das geleaste Gut teilweise bilanzieren. Klaus-Dieter Findeisen, Leasingexperte der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erläutert dieHintergründe und Wirkung der kommenden Neuerung.

Af: Herr Findeisen, wenn es nach dem International Accounting Standards Board (IASB) und dem Financial Accounting Standards Board (FASB) geht, welche als Gremien die Standards für die internationale Rechnungslegung setzen, soll künftig jeder Mieter und Leasingnehmer eines Gutes dieses nach dem sogenannten Right-of-Use-Ansatz bilanzieren. Wie die konkrete Umsetzung aussehen soll, wird derzeit unter den Experten diskutiert. Wie sehen die Pläne genau aus?

Findeisen: Laut dem Discussion Paper, welches das IASB veröffentlicht hat, wird es einen fundamentalen Wandel in der Bilanzierung von Leasingobjekten beim Leasingnehmer geben. Denn künftig soll die Bilanzierung von Leasingverträgen nicht mehr nach dem wirtschaftlichen Eigentum und damit nach den mit dem Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken erfolgen. Das heißt, es wird keine Unterscheidung mehr zwischen Finance und Operate Lease getroffen. Nach den noch geltenden Regelungen wird ein geleaster Gegenstand nur dann in die Bilanz des Leasingnehmers aufgenommen, wenn es sich um einen Finance Lease handelt und damit die Risiken und Chancen des Objektes im Wesentlichen auf ihn übergegangen sind. Von diesem Modell wollen der IASB und FASB nun Abschied nehmen. Ab 2011 sollen alle Leasingverträge nach dem sogenannten Right-of-Use-Ansatz beim Leasingnehmer bilanziert werden. Der Leasingnehmer weist auf der Aktivseite ein Nutzungsrecht und auf der Passivseite die dazugehörige Verbindlichkeit aus.

Af: Wie wird sich die Regelung auswirken, sobald die angedachten Neuerungen für Leasingnehmer tatsächlich in Kraft treten?

Findeisen: Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Leasingvertrag über fünf Jahre abschließt, dann ist der Barwert der Verpflichtung aus dem Leasingvertrag zu passivieren und in gleicher Höhe ein Nutzungsrecht zu aktivieren. Der Ansatz eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten beim Leasingnehmer entspricht grundsätzlich der bisherigen Bilanzierung von Finance Leases beim Leasingnehmer. Der Unterschied besteht darin, dass bei einem Finance Lease das gesamte Objekt und die korrespondierende Verpflichtung beim Leasingnehmer gezeigt wird, während beim Nutzungsrechtsansatz grundsätzlich nur die Rechte und Verpflichtungen während der Mietdauer beim Leasingnehmer angesetzt werden. Aber der Leasingnehmer hat bei den angedachten Neuerungen bei sämtlichen Leasingverträgen immer eine Verbindlichkeit und ein Nutzungsrecht zu bilanzieren. Der Barwert der von den Leasingnehmern zu zahlenden Leasingraten ergibt sich durch Diskontierung der Leasingraten mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers, also demjenigen Zinssatz, den der Leasingnehmer bei einem vergleichbaren Leasingvertrag oder einer Fremdmittelaufnahme für die gleiche Laufzeit zahlen müsste. Der interne Zinssatz des Leasingvertrags darf nicht mehr verwendet werden.

Af: Auch wenn der Leasingnehmer die Leasingverhältnisse nicht in der Bilanz hatte, so waren sie doch immer im Anhang zu erläutern. Warum also diese Reform?

Findeisen: Häufiger Kritikpunkt des jetzigen Ansatzes ist, dass die Regelungen bei Operating Leases einen „Off-Balance-Sheet-Effekt“ beim Leasingnehmer ermöglichen. Der Leasingnehmer muss also – anders als bei einer konventionellen Fremdfinanzierung – nicht das Objekt und insbesondere keine Schulden in seiner Bilanz zeigen, wodurch er im Vergleich zum Kreditkäufer verbesserte wichtige Bilanzkennzahlen wie zum Beispiel die Eigenkapitalquote hat. Durch den „Off-Balance-Sheet-Effekt“ entgingen nach Ansicht der Standardsetter dem Bilanzleser wichtige Informationen, da die erste Informationsquelle zunächst die Bilanz ist und erst dann der Anhang herangezogen wird. Wenn man sich die Anhänge heute anschaut, dann werden sie durch die detaillierten Berichtsanforderungen immer umfangreicher und damit unüberschaubarer.

Außerdem sei die Anwendung der Kriterien zur Klassifizierung des Leasingvertrags als Operating beziehungsweise Finance Lease in den geltenden Standards sehr kompliziert und sehr subjektiv. Diese Kriterien ermöglichen es, die Klassifizierung als Operating Lease durch geschickte Vertragsgestaltung zu erreichen, auch wenn der Leasingnehmer wirtschaftlich einem Ratenkäufer sehr ähnlich gestellt ist. Aus theoretischer Sicht wird an dem geltenden Risiken-Chancen-Ansatz von den Standardsettern kritisiert, dass er nicht mit den Kriterien für das Vorliegen von Assets und Liabilities in den IFRS-/US-GAAP-Rahmenkonzepten korrespondiere. Der geplante Standard würde die Bedingungen der Rahmenkonzepte hingegen weitgehend erfüllen.

Af: Leasingnehmer werden also das Nutzungsrecht sowie die Verbindlichkeiten eines Leasingobjektes künftig immer bilanzieren müssen. Die Boards scheinen damit eine klare Marschrichtung vorzugeben, oder gibt es auch noch offene Sachverhalte zu klären?

Findeisen: Was ich bisher skizziert habe, ist ja nur das feststehende Grundprinzip der Reform. Es gibt noch viele offene Punkte. Beim Leasingnehmer sind das einmal die Folgebewertung sowie insbesondere die Behandlung von Optionen und Garantien. Bei der Folgebewertung der Verbindlichkeiten besteht zwischen den Boards Einigkeit, dass diese zu fortgeführten Kosten gemäß der Effektivzinsmethode erfolgen soll. Uneinigkeit besteht indes, ob eine Änderung des Marktzinssatzes und damit verbundene Änderung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Leasingnehmers zu einer Wertänderung der Verbindlichkeit führen soll. Bei einer Änderung des Marktzinssatzes auf eine Änderung der Verbindlichkeit zu verzichten – wie es auch der FASB vertritt – erscheint aufgrund des Aufwandes für den Bilanzierenden bei einer Neubewertung der Verbindlichkeit sinnvoll und führt auch zu einem sachgerechteren Ergebnis.

Eine der komplexesten Fragen innerhalb des geplanten Right-of-Use-Ansatzes ist die Bilanzierung von im Leasingvertrag dem Leasingnehmer eingeräumten Optionsrechten in Form von Kaufoptionen auf das Leasingobjekt und Mietverlängerungsoptionen. Die Boards haben sich zwar aufgrund der Bewertungsprobleme dafür entschieden, derartige Optionen nicht als gesonderte Rechte beim Leasingnehmer separat zu bilanzieren, sie sollen aber im Rahmen des Ansatzes des Nutzungsrechts und der Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Die im Discussion Paper vorgeschlagene Behandlung von Kauf- und Mietverlängerungsoptionen ähnelt mit Ausnahme der Richtlinien zur Bestimmung der Wahrscheinlichkeiten grundsätzlich der Vorgehensweise zur Behandlung von Optionen des Leasingnehmers in den geltenden Leasingstandards IAS 17/SFAS 13 und führen damit zu den gleichen Beurteilungsschwierigkeiten wie bisher. Darüber hinaus ist die Einbeziehung in den geplanten Right-of-Use-Ansatz von Leasingraten in optionalen Mietperioden oder Ausübungspreise für Kaufoptionen gemäß bester Schätzung kritisch zu sehen, da nicht mehr auf das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand mithilfe der Verteilung der Chancen und Risiken abgestellt wird, sondern auf die vertraglichen Rechte aus der Leasingvereinbarung. Wem Risiken und Chancen aus dem Leasinggegenstand zufallen, ist im Rahmen des Right-of-Use-Ansatzes nicht entscheidend. Die Berücksichtigung von Mietverlängerungs- und Kaufoptionen in Form einer besten Schätzung führt dazu, dass Abwägungen in Abhängigkeit von der Verteilung von Risiken und Chancen auch im neuen Ansatz vorzunehmen wären. Damit ist der neue Ansatz ein „Mixed-Model“ aus Nutzenfluss-Ansatz und Risiken-Chancen-Ansatz.

Auch die Bilanzierung der Verbindlichkeiten und des Nutzungsrechts bei Restwertgarantien sollte nicht nach dem Erwartungswert oder dem wahrscheinlichsten Wert der Garantie erfolgen, sondern – um auch hier die Ermessensspielräume zu begrenzen – in Höhe des garantierten Wertes.

Af: Wie kann der subjektive Bewertungsansatz und die daraus entstehende Komplexität für Leasingnehmer verhindert werden?

Findeisen: Meiner Meinung nach wäre eine Lösung, den Nutzenfluss-Ansatz strikt zu verfolgen und die Optionen nicht anzusetzen. Ein Ansatz würde erst dann vorzunehmen sein, wenn die Option vom Leasingnehmer ausgeübt wird. Man würde damit keine Bewertungsspielräume entstehen lassen. Weniger Bewertungsspielräume bedeutet bessere Vergleichbarkeit der Bilanzen.

Af: Können Sie sich vorstellen, dass eine solch klare Regelung kommt?

Findeisen: Ich denke nicht. Vermutlich wird man sich eher für eine bereits vorgeschlagene Variante der Wahrscheinlichkeitsbewertung für Optionen, Garantien und Verpflichtungen entscheiden.

Af: Gibt es weitere problematische Punkte?

Findeisen: Ja, etwa bei der Behandlung von kurz laufenden Leasingverträgen. Es ist nach wie vor offen, was mit Leasingverträgen passiert, die zum Beispiel nur vier oder sechs Monate laufen. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Boards hier zum Entschluss kommen, dass Leasingnehmer alle Verträge bis zu einer Laufzeit von elf Monaten nicht in der Bilanz ansetzen müssen. Man wird dann eher auf den Immaterialitäts-Grundsatz verweisen. Die Behandlung von kurzfristigen Leasingverträgen ist bisher aber noch nicht entschieden.

Af: Alles in allem werden die neuen Vorschriften folglich zu einem komplexen Regelwerk führen. Wie sollen das die betroffenen Leasingnehmer darstellen?

Findeisen: Wenn die Reform so umgesetzt wird, wie derzeit vorgeschlagen und der Leasingnehmer neben dem Nutzungsrecht mit der dazugehörigen Verbindlichkeit insbesondere die Regelungen über die Folgebewertung sowie die Ermittlungen der Optionen und Garantien beachten muss, dann wäre das ein sehr großer Aufwand, der für die derzeitige EDV kaum zu fassen ist. Das heißt, es werden hohe Investitionen in die Technik notwendig.

Af: Wird der Kauf damit im Vergleich zum Leasing auch für IFRS-Bilanzierer wieder attraktiver?

Findeisen: Die Komplexität der Reform kann in manchen Unternehmen möglicherweise zu Überlegungen führen, den Gegenstand wieder zu kaufen. Insgesamt sehe ich diese Entwicklung aber nicht. Denn wenn ein Unternehmen Leasing in seiner Reinform als Nutzungsrecht gestaltet – also ohne Kaufoption oder Garantien, die eigentlich eine Abweichung vom Nutzungsprinzip darstellen und mehr in Richtung Finanzierung gehen –, dann gibt es nach wie vor einen Vorteil im Vergleich zum Kauf. Während beim Kauf der Bilanzierende den Gegenstand und damit auch die Verbindlichkeit in Höhe der Anschaffungskosten auszuweisen hat, ist beim Nutzungsrechtsansatz ein Vermögensgegenstand mit der dazugehörigen Verbindlichkeit nur in Höhe der vereinbarten Nutzung anzusetzen.

Af: Wenn Leasingnehmer das Leasingobjekt teilweise bilanzieren, müsste im Gegenzug doch auch etwas auf der Bilanzseite der Leasinggeber geschehen. Sind hier ebenfalls Änderungen zu erwarten?

Findeisen: Bei der Bilanzierung beim Leasinggeber wird sich vorerst nichts ändern. Es ist derzeit geplant, die Bilanzierung beim Leasinggeber 2012 oder 2013 zu regeln. Wie und was genau kommt, wird erst später diskutiert werden.

Af: Herr Findeisen, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Zur Person

Klaus-Dieter Findeisen ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main, wo er seit 1977 tätig ist. Seit den 80er-Jahren hat sich der Diplom-Kaufmann auf den Bereich Leasing spezialisiert und große Unternehmen, Banken sowie Leasinggesellschaften bei der Umstellung von der HGB-Bilanzierung auf International Financial Reporting Standards (IFRS) respektive United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) begleitet. Bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft leitet er folglich auch das Segment „Leasing und strukturierte Finanzierungen“ im Bereich Finanzdienstleistungen.

MEISTGELESEN


STELLENANGEBOTE


KOMMENTARE

SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!


NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.