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Doppelt abgerechnet

03.06.2019 06:00 Uhr

Es gibt viele Möglichkeiten, im Straßenverkehr seinen Punktestand in Flensburg zu erhöhen. Was aber, wenn mehrere Verstöße gleichzeitig begangen werden? Werden Bußgelder und Punkte einfach addiert?

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Die oben aufgeworfenen Fragen sind tatsächlich nicht nur theoretischer Natur. Sie sind für Vielfahrer durchaus von existenzieller Bedeutung. Es gibt in Deutschland derzeit mehr als 4.000 fest installierte Anlagen zur Geschwindigkeitsüberwachung, so dass es keine Seltenheit mehr ist, dass Autofahrer während einer Fahrt zweimal "geblitzt" werden. Hinzu kommen an vielen Kreuzungen in den Städten Rotlichtüberwachungsanlagen, die Fotos vom Verstoß anfertigen, auf denen dann zusätzlich zu sehen ist, ob Fahrer oder Fahrerin etwa telefoniert haben oder nicht angeschnallt waren.

Wie immer im deutschen Straßenverkehrsrecht gibt es für (fast) alles detaillierte gesetzliche Regelungen:

§ 19 Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

§ 20 OWiG Tatmehrheit

Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.

Tateinheit oder Tatmehrheit

Bei den gesetzlichen Umschreibungen fällt auf, dass zum Beispiel der Begriff Tateinheit im Zusammenhang mit dem Begriff Handlungseinheit verwendet wird. Ist hier ein und dasselbe gemeint? Eine Handlungseinheit kann Voraussetzung für das Vorliegen einer Tateinheit sein. So setzt Ersteres mehrere Verhaltensweisen voraus, die tatsächlich oder rechtlich als Einheit erscheinen. Liegt eine Verklammerung mehrerer Willensbetätigungen vor, kann man von einer Tateinheit sprechen. Ein einheitliches Handlungsgeschehen in diesem Sinne liegt vor, wenn:

- rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte

- enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang

- einheitlicher Wille

- einheitliches Geschehen nach Lebensauffassung

festgestellt werden können. Dies ist zu unterscheiden von einer Handlung im natürlichen Sinn. Eine solche zeichnet sich durch eine einzige Willensbetätigung aus, die aber dennoch mehrere Folgen nach sich ziehen und so einen tateinheitlichen Gesamtkomplex bilden kann. Tateinheit gemäß § 19 OWiG liegt vor, wenn eine Handlung im natürlichen Sinn oder ein als Handlungseinheit zu betrachtendes Geschehen mehrere Bußgeldtatbestände oder einen Bußgeldtatbestand mehrfach verletzt.

Die jeweils höchste Strafe

So weit die Theorie. Im bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog ist geregelt, dass bei der gleichzeitigen oder unter Umständen auch nacheinander erfolgenden Verwirklichung mehrerer Bußgeldtatbestände - sofern sie durch eine Handlung im zuvor beschriebenen Sinne erfolgte - nur ein Bußgeld verhängt wird. Bei Vorliegen unterschiedlich hoher Bußgeldandrohungen wird nur die jeweils höchste Geldbuße in Ansatz gebracht und verhängt.

Anders im Falle von Tatmehrheit; in diesem Fall werden alle Delikte für sich gesondert geahndet.

Für den betroffenen Autofahrer bedeutet dies eine gewisse Entlastung, muss er so doch nicht für jede Einzeltat gesondert bezahlen. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn und soweit die zuvor beschriebenen Voraussetzungen einer Tateinheit vorliegen. Wermutstropfen dieser "autofahrerfreundlichen" Regelung ist allerdings, dass die Rechtsprechung zur Frage, was als tateinheitlich und was als tatmehrheitlich geahndet wird, nicht einheitlich ist. Die Unterschiede sind im Einzelfall durchaus erheblich. Und damit beginnen die Probleme im Alltag.

Man kann als grobe Regel davon ausgehen, dass Ordnungswidrigkeiten, die gleichzeitig verwirklicht wurden, in der Regel als tateinheitlich begangen angesehen werden - soweit sich die einzelnen Handlungsabschnitte der einzelnen Taten respektive Tatbestände jeweils zeitlich und räumlich überschneiden. Als Faustregel: Dies gilt bei all den Verkehrsverstößen, die zur selben Zeit, am selben Ort und von derselben Person begangen wurden. Ein Beispiel: Telefonieren und Überholen im Überholverbot bei gleichzeitig abgefahrenen Reifen oder Fahren ohne Sicherheitsgurt bei gleichzeitiger Geschwindigkeitsüberschreitung oder Verstoß gegen das Handy-Verbot bei gleichzeitigem Rotlichtverstoß.

Zeitlich und räumlich identisch

Problematischer wird es aber bei sogenannten Dauerdelikten im Straßenverkehr. Gemeint ist unter anderem die Nichtbeachtung von aufeinander folgenden Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hier wird von der Rechtsprechung sehr differenziert unterschieden. Bei einer ununterbrochenen Überschreitung einer einzigen Geschwindigkeitsbegrenzung wird zumeist von einem zusammenhängenden Handlungsstrang auszugehen sein, also im Ergebnis von einem einheitlich zu ahndenden Dauerdelikt. Anders der Fall, in dem ein Autofahrer wiederholte Geschwindigkeitsbegrenzungen missachtet. Hier geht die Rechtsprechung mitunter bei jedem Passieren eines weiteren tempobegrenzenden Verkehrsschildes von einem neuen Tatentschluss aus mit der Folge von Tatmehrheit und damit addierten Geldbußen. Anhaltende Geschwindigkeitsüberschreitungen auf einer einheitlichen Fahrtstrecke können also als Dauer-Ordnungswidrigkeit anzusehen sein, wenn der Täter in einer solchen andauernden Unachtsamkeit handelt, dass die Gesetzesverletzung faktisch ohne sein weiteres (entschließendes) Zutun fortgesetzt wird.

Treffen zwei Dauerordnungswidrigkeiten zeitlich zusammen (zum Beispiel Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und Fahren unter Alkoholeinwirkung) ist in der Regel zwischen den beiden Dauerdelikten wiederum Tateinheit anzunehmen.

Bei der Tatmehrheit ist ein wesentliches Merkmal, dass gleich mehrere Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden. Tatmehrheit liegt vor, wenn während einer Fahrt mehrere Verkehrsverstöße begangen werden, die keine räumliche und zeitliche innere Beziehung zueinander haben. Klassisches und eindeutiges Beispiel: Am Morgen ein Rotlichtverstoß und am Mittag eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch dieselbe Person. An diesem Beispiel wird zugleich der Auslegungsspielraum der Gerichte deutlich. Fast gleicher Fall: Am Morgen der Rotlichtverstoß und in engem zeitlichen Zusammenhang kurz danach auf derselben Fahrt die Geschwindigkeitsverletzung oder zwei zeitlich nahe beieinanderliegende Geschwindigkeitsverstöße.

Hier kann durchaus über Tateinheit diskutiert werden; man kann jedoch auch hier zur Annahme von Tatmehrheit gelangen, je nachdem, wie weit man den zusammenhängenden Handlungsstrang (die zuvor beschriebene Handlungseinheit) definiert. Eindeutig Tateinheit ist wohl nur dann gegeben, wenn der Rotlichtverstoß zugleich mit überhöhter Geschwindigkeit an derselben Kreuzung einhergeht. Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit oder Tatmehrheit im Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Folgen auf die jeweils zu verhängenden Geldbußen zumindest grundsätzlich geklärt.

Wie aber verhält es sich mit etwaigen Eintragungen von Punkten im Verkehrszentralregister bei verschiedenen begangenen Delikten?

Die beschriebenen Grundsätze und Überlegungen zu den Bußgeldern gelten auch für die jeweils zu verhängenden Punkte. Auch diese werden grundsätzlich zusammengezählt. Im Einzelnen:

Werden durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen (Tateinheit), wird nur das schwerste Delikt bepunktet. Ein Beispiel: Alkoholisiert zu schnell gefahren - Punkte gibt es nur für die Alkoholfahrt, weil im Bußgeldkatalog höher bepunktet.

Bei acht Punkten ist es vorbei

Werden dagegen mehrere Verstöße durch verschiedene Taten verwirklicht (Tatmehrheit), werden die Delikte gesondert erfasst und jeweils einzeln mit Punkten bewertet. Ein Beispiel: Zwei Tempoverstöße im Abstand von einer Stunde - beide Taten werden einzeln bepunktet, die Punkte werden somit addiert.

Die zuvor dargelegten Grundsätze sind nicht übertragbar auf verhängte Fahrverbote. Zwar werden die einzelnen Geldbußen im Falle tatmehrheitlich abgeurteilter Ordnungswidrigkeiten addiert, dies gilt allerdings nicht für mögliche Fahrverbote.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Betroffene in solchen Fällen im Zweifel - unter Beachtung der jeweiligen Fristen - einen Rechtsanwalt zur Klärung einschalten sollten. Dies bedeutet keinesfalls, dass man für jedes Verwarnungsgeld wegen Falschparken oder einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Rechtsanwalt bemühen sollte. Das Thema Tateinheit oder Tatmehrheit führt aber unter Umständen gleich zu mehreren Punkten in Flensburg. Dies sollte genau geprüft werden, angesichts einer "Grenze" von acht Punkten.

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