Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, ein Zweitgutachten einzuholen und die Erstattung der Kosten vom Schädiger zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Erstgutachten vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben wurde und aus Sicht des Geschädigten Zweifel an der Richtigkeit des Erstgutachtens bestehen.
AG Lübeck, Entscheidung vom 24.9.2020, Az. 26 C 853