Bei der Anwendung von Art. 126 Codice della Strada ist zu unterscheiden zwischen unterlassener Übermittlung der personenbezogenen Daten und Führerscheindaten des Fahrers (also dem grundsätzlich sanktionierbarem Verhalten) und der Abgabe einer begründeten negativen Erklärung. Das Gericht vor Ort kann von einer Sanktionierung absehen, wenn der betroffene Fahrzeughalter nachweist, dass ihm die Benennung des Fahrers unmöglich ist.
(Corte Suprema die Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof Italien), Entscheidung von 18.4. 2018, Az. Nr. 9555/2018)
- Ausgabe 08/09/2020 Seite 84 (149.0 KB, PDF)