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Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

28.11.2008 12:02 Uhr

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Geschwindigkeitsüberschreitung

Fahrlässigkeit oder Vorsatz?

In Bußgeldverfahren stellt sich bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zunehmend die Frage, ob der Verstoß noch als fahrlässig gewertet werden kann oder ob bereits Vorsatz anzunehmen ist – mit teils erheblichen Folgen für die Höhe der Geldbuße, die Dauer des Fahrverbots und die Eintrittspflicht einer eventuell vorhandenen Rechtsschutzver-sicherung. Gerichte entscheiden immer häufiger zuungunsten der Autofahrer.

Bedeutsam ist die Verschärfung der Rechtsprechung deshalb, weil der Bußgeldkatalog grundsätzlich von fahrlässiger Begehungsweise ausgeht und daher die dort festgelegten Regelsätze nicht mehr zur Anwendung kommen können.

Bei vorsätzlicher Begehungsweise wird die Regelbuße angemessen erhöht, was regelmäßig eine Verdoppelung der Geldstrafe bedeutet. Zudem ist bei nachgewiesenem Vorsatz zusätzlich erschwert, dass vom Regelfahrverbot abgesehen wird.

Die Annahme von Vorsatz ist jedoch nicht allein durch die Angabe der prozentualen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu begründen. Das Ausmaß der Überschreitung ist lediglich ein Indiz für das vorsätzliche Rasen.

Treten neben dieses Indiz aber weitere Umstände hinzu, wie zum Beispiel ein lauteres Motorengeräusch, ein erhöhter Bewegungseindruck oder eine schneller vorbeiziehende Umgebung, so soll der Rückschluss auf Vorsatz nicht zu beanstanden sein. Ein wichtiges Indiz ist die Örtlichkeit des Verstoßes und die dort gesetzlich festgelegte Höchstgeschwindigkeit, also 50 km/h innerorts oder 100 km/h außerorts. So hat das OLG Bamberg (DAR 2006, 464) ausgeführt, dass jeder Kraftfahrer wisse, dass innerorts nicht schneller als 50 Stundenkilometer gefahren werden darf. Daher rechtfertige schon eine Überschreitung von 31 Stundenkilometern (62 Prozent) die Verurteilung wegen Vorsatzes.

Auch der BGH hat bereits 1997 (NZV 1997, 529) entschieden, dass sich bei einer erheblichen Überschreitung der allgemein gültigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerorts um 50 km/h (50 Prozent) die Verurteilung wegen Vorsatzes aufdränge. Im konkreten Fall hatte sich der Betroffene dahingehend eingelassen, den Tempomat auf 120 Stundenkilometer eingestellt zu haben.

Beschilderung – ein schwaches Indiz

Ein weiteres Indiz für Vorsatz ist eine entsprechende Beschilderung der Höchstgeschwindigkeit. Da jedoch stets die Möglichkeit besteht, ein Verkehrszeichen zu übersehen, stellt dies ein eher schwaches Indiz dar.

Dies wird in einer Entscheidung des OLG Celle (DAR 2001, 38) deutlich, in dem das Gericht davon ausgeht, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest mit der Begründung unzulässig ist, dass in geschlossenen Ortschaften „regelmäßig“ Tempo-30-Zonen eingerichtet sind. Das Gericht führt aus, dass dies in kleinen Ortschaften nicht zutrifft und auch in anderen Ortschaften Tempo-30-Zonen nur einzelne Straßenzüge betreffen. Auch das Bayrische Oberlandesgericht hat bereits 1993 (DAR 1994, 162) entschieden, dass eine Überschreitung der durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h auf einer Autobahn oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße nicht so gravierend ist, um ohne Weiteres Vorsatz anzunehmen.

Auch wenn Indizien vorliegen, muss jedoch der Vorsatz durch den Tatrichter festgestellt werden. Dies gilt auch bei extremen Überschreitungen von 35 Stundenkilometern in einer Tempo-30-Zone. Das OLG Hamm (NZV 2007, 263) hat bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um immerhin 116 Prozent ausgeführt, dass die Annahme fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände bedarf.

Betrachtet man allein die prozentuale Überschreitung, so überrascht ein Beschluss des OLG Jena (DAR 2008, 35). Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 18,75 Prozent bis 23,75 Prozent überschritten. Da jedoch im Rennsteig-Tunnel wiederholt auf die Höchstgeschwindigkeit sowie auf Radarkontrollen hingewiesen wird und die festgestellten mehrfachen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen fast konstant waren, wurde hier vorsätzliche Begehungsweise angenommen. Dabei führt das Gericht aus, dass in Tunneln stets Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und hierüber allgemein Kenntnis bestünde.

Die aufgezeigte Rechtsprechung muss im Zusammenhang mit Entscheidungen gesehen werden, die bereits bei wenigen wiederholten punktebewehrten Geschwindigkeitsüberschreitungen unterhalb der vorgesehenen Maßnahmen des Punktesystems medizinisch-psychologische Untersuchungen für gerechtfertigt halten. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Fuhrpark auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen, sich verkehrsgerecht zu verhalten und im Zweifel stets einen Anwalt zurate zu ziehen.

Dr. Michael Ludovisy

Kennzeichen-Mitnahme nach Umzug

Eine Ausnahmeregelung in § 47 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglicht seit dem 1. September den obersten Behörden der Bundesländer zu entscheiden, ob eine Neuzuteilung des Kennzeichens bei jedem Wechsel des Zulassungsbezirks innerhalb eines Bundeslandes notwendig ist oder ob der Halter das alte Kennzeichen behalten kann. Beim Umzug von einem Zulassungsbezirk in einen anderen innerhalb des jeweiligen Bundeslandes ist eine Mitnahme des Kennzeichens grundsätzlich möglich, wenn beide Zulassungsbezirke an einem entsprechenden Pilotprojekt beteiligt sind. In der Regel handelt es sich dabei um Zulassungsbezirke mit identischen Unterscheidungskennzeichen (z. B. Stadt Heilbronn und Landkreis Heilbronn in Baden-Württemberg). Bisher hat allerdings noch kein Bundesland von dieser Möglichkeit flächendeckend Gebrauch gemacht. Lediglich in Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Bayern und ab Anfang 2009 in Rheinland-Pfalz gibt es hierzu begrenzte Pilotprojekte. Da sich die Pilotprojekte noch fortlaufend ändern, sollten betroffene Fahrzeughalter direkt bei der Zulassungsstelle im alten oder neuen Zulassungsbezirk nachfragen, ob beide Bezirke in ein Pilotprojekt zur „Kennzeichen-Mitnahme“ eingebunden sind. Dr. M. Ludovisy

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Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme durch Polizei

Wird bei Verdacht von Trunkenheit im Verkehr von einem Polizeibeamten angeordnet, eine Blutprobe zu entnehmen, ohne dass dabei Gefahr im Verzug vorliegt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot des Ergebnisses der Blutprobe. § 81 a II StPO lässt eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges zu. Allein die Tatsache, dass es sich um den Verdacht einer Trunkenheit im Verkehr gehandelt hat und Blutalkohol im Körper nach dem Genuss von Alkohol sofort abgebaut wird, begründet nach Ansicht des Gerichts nicht rückblickend, dass Gefahr in Verzug angenommen werden konnte.

LG Flensburg, Aktenzeichen 1 QS 15/08; STV 2008 459

Kein Beweisverwertungsverbot bei Blut-entnahme ohne richterliche Anordnung

Ordnet ein Polizeibeamter bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung an, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Gutachtens über die Blutalkoholkonzentration. Insbesondere liegt zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall kein Beweiserhebungsverbot vor, da beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig von einer Gefährdung des Untersuchungserfolges auszugehen ist, wenn auf die richterliche Anordnung der Blutentnahme gewartet wird. Sie ist damit regelmäßig entbehrlich. Ein schwerwiegender Fehler oder gar Willkür bei der Beweiserhebung sind hier nicht zu erkennen.

AG Berlin-Tiergarten, Aktenzeichen (339/299 DS) 3032 PLS 9355/07; BA 2008, 322

Grobe Fahrlässigkeit bei Passieren eines Stoppschildes

Kommt ein Kraftfahrer aufgrund zu hoher Geschwindigkeit bei einem Stoppschild nicht rechtzeitig zum Stehen, stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. An diesem Vorwurf ändert es schließlich auch nichts, dass es bei dem Unfall nicht – auch – zu einer Schädigung des vorfahrtberechtigten, durch das Stoppschild geschützten Verkehrs gekommen ist.

OLG Koblenz, Aktenzeichen 10 U 747/07; VersR 2008, 1346

„Durchrostung“ nur bei erheblicher Schädigung des Karosserieblechs

Der Begriff der „Durchrostung“ im Sinne einer entsprechenden Herstellergarantie bei Neufahrzeugen umfasst nicht jeden äußerlich sichtbaren und optisch störenden Rostansatz der Fahrzeugkarosserie. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Unter einer „Durchrostung“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen 1 U 74/08; ADAJUR-ARCHIV

Grobe Fahrlässigkeit bei Abhanden-kommen einer Keyless-Go-Karte

Fährt der Fahrer eines versicherten Fahrzeugs nach dem Abhandenkommen einer sogenannten Keyless-Go-Karte und des Fahrzeugscheins dieses nicht an eine sichere Stelle (zum Beispiel in eine Garage oder zur nächsten Polizeidienststelle), so liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Der Ursachenzusammenhang zwischen der unterlassenen Handlung und einem Diebstahl des Fahrzeugs ist in der Regel gegeben, da ansonsten kein Versicherungsfall entstanden wäre. Nicht das Abhandenkommen der Karte, sondern das Nichttreffen von Sicherungsvorkehrungen begründet den Ursachenzusammenhang.

OLG München, Aktenzeichen 25 U 3770/07; VersR 2008, 1105

Quietschgeräusche beim Bremsen sind erheblicher Sachmangel

Ein Komfortmangel in Form von wiederholten quietschenden Bremsgeräuschen während einer längeren Phase nach Fahrtantritt bei feuchter Witterung, die auch bei geschlossenem Fenster zu vernehmen sind, stellt bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie in einer Preisklasse von 75.000 Euro einen erheblichen Mangel dar, weil die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 14 U 125/07; ADAJUR-ARCHIV

Abweichen von der Regel der Fahrerlaubnisentziehung

Beginnt ein wegen einer Trunkenheitsfahrt Angeklagter mit der Teilnahme an einer Verkehrstherapie, dann kann ein Abweichen von der Regel der Fahrerlaubnisentziehung (§ 69 II StGB) gerechtfertigt sein. Dies gilt umso mehr, wenn der Angeklagte bis zur Urteilsverkündung beim AG eine glaubhafte Alkoholabstinenz eingehalten hat. Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zwischenzeitlich eine verkehrstherapeutische Rehabilitationsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen und sich dazu entschlossen hat, seine Abstinenz langfristig beizubehalten. Diese Tatsachen rechtfertigen ein Abweichen vom Regelfall des § 69 II StGB.

LG Düsseldorf, Aktenzeichen 24A NS 26/07; DAR 2008, 597

Halterhaftung bei Umweltzonenverstoß

§ 25 a StVG gilt für alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, also auch dann, wenn jemand ein Fahrzeug ohne „Plakette“ in einer Umweltzone parkt.

AG Berlin-Tiergarten, Aktenzeichen 295 OWI 330/08; DAR 2008, 409

Wartezeit bei AAK-Messungen

Messergebnisse der Atemalkoholkonzentration (AKK) können nicht verwertet werden, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Anhaltens und der AAK-Messung weniger als 20 Minuten liegen. Da somit keine gerichtsverwertbare Messung des Atemalkohols des Betroffenen vorliegt, ist die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht beweisbar. Er ist daher freizusprechen.

AG Plön, Aktenzeichen 4 OWI 553 JS-OWI 19851/07 58/07; DAR 2008, 408

Ersatz von Fahrtkosten zum Arzt

Ein Unfallgeschädigter kann verlangen, dass die erforderlichen Fahrten zu seinem Arzt im Rahmen der zu ersetzenden Heilbehandlungskosten ersetzt werden. Legt der Unfallgeschädigte allerdings nicht dar, dass er tatsächlich mit dem Pkw zum Arzt gefahren ist und dass dies die billigste Beförderungsart war, können nur die von der Versicherung anerkannten Fahrtkosten von 0,20 Euro pro Kilometer ersetzt werden.

LG Baden-Baden, Aktenzeichen 2 O 257/06, SVR 2008 Heft 9 VII

Lappen weg: Kündigung nur bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit

Einem Kraftfahrer kann wegen Entzugs der Fahrerlaubnis aufgrund Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt nur dann gekündigt werden, wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz – auch zu verschlechterten Bedingungen – nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz – unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen – besteht. Dies gilt auch für den Fall, dass einem Arbeitnehmer wegen Trunkenheit am Steuer auf einer Privatfahrt für eine bestimmte Zeit die zur Ausübung seiner vertraglich geschuldeten Arbeit als Kraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis entzogen wird. In allen Fällen hat das BAG eine Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers jedoch nur angenommen, wenn eine anderweitige Beschäftigung möglich war.

LAG Rostock, Aktenzeichen 2 TABV 5/07; BA 2008; 340

Anspruch auf volle Reparaturkosten

Der Geschädigte kann nach einer sach- und fachgerechten Reparatur seines Fahrzeugs, deren Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungsaufwandes nicht überschritten haben, diese Kosten geltend machen. Fälligkeit tritt sofort ein. Es ist nicht zulässig, dem Geschädigten lediglich den Unterschied zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert anzubieten und ihm erst nach Verstreichen von sechs Monaten nach dem Unfallereignis und einer weiteren Nutzung des instandgesetzten Fahrzeugs die weiteren Reparaturkosten, die innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, auszuzahlen.

OLG Frankfurt a. M., Aktenzeichen 12 W 24/08; ZFS 2008, 505

Recht auf Nutzungsausfallentschädigung

Fällt ein gewerblich oder teilgewerblich genutztes Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall aus, so stellt die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Schaden dar. Der Unternehmer kann daher eine Nutzungsentschädigung vom Schädiger für die Zeit der Fahrzeugreparatur verlangen. Er ist nicht verpflichtet, ein Ersatzfahrzeug für diese Zeitspanne anzumieten.

OLG Naumburg, Aktenzeichen 1 U 44/07

Versicherung darf Werkstatt bestimmen

Wer einen Unfallschaden fiktiv auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags abrechnen möchte, muss sich auf eine kostengüns-tigere Werkstatt verweisen lassen, wenn es sich in beiden Fällen um nicht markengebundene Werkstätten handelt.

LG Göttingen, Aktenzeichen 5 S 31/07

Handy-Verbot auch auf der Standspur

Ein Kraftfahrzeugführer, der auf der Standspur der Autobahn bei laufendem Motor hält und mit seinem Handy telefoniert, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Denn die Standspur bildet zusammen mit der angrenzenden Fahrspur eine Fahrbahn im Rechtssinne, sodass der Kfz-Führer am fließenden Verkehr teilgenommen hat.

OLG Düsseldorf, Aktenzeichen 2 Ss [OWI] 84/08

Fernlicht ist keine Pflicht

Auf Landstraßen besteht bei Dunkelheit keine allgemeine Pflicht, mit Fernlicht zu fahren. Allenfalls kann in dieser Situation vom Fahrer ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe gefordert werden, um eine vor ihm liegende unklare Situation erkennen zu können.

OLG Hamm, Aktenzeichen 9 U 115/06

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