Falschparker auf Privatgrund
Parkplatzsuchende weichen bei der heutigen Parkraumnot zunehmend auf privaten Verkehrsraum aus, um ihr Fahrzeug abzustellen. Streit zwischen Berechtigten und dem verbotswidrig Nutzenden ist damit vorprogrammiert. Wie sieht die Rechtslage aus und wie wird der Schutz des privaten Parkraumes sichergestellt?
Häufig bedienen sich die Berechtigten der Hilfe in der Branche bekannter Unternehmen, die sich zum Beispiel als „Parkräume KG“ wirtschaftlich für die neue „Marktsituation“ aufgestellt haben. Diese Unternehmen beseitigen aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit Grundstücksberechtigten sogenannte „Besitzstörungen“ auf deren Grundstücken durch dort unberechtigt parkende Fahrzeuge.
Die Grundstücksbesitzer sind vielfach Betreiber von Einkaufsmärkten oder Büroflächen, die auf ihren Parkplätzen aufgrund Beschilderung das Parken ausschließlich für Kunden und/oder Mitarbeiter gestatten. Die beauftragten Unternehmen entfernen nach den mit den Grundstücksbesitzern getroffenen Vereinbarungen unberechtigt parkende Fahrzeuge von den privaten Parkplätzen und setzen diese entweder auf einen öffentlichen Parkplatz um oder nehmen sie auf dem eigenen Betriebsgelände in Verwahrung. Nach den vertraglichen Vereinbarungen besteht zwischen den Grundstückseigentümern und den Unternehmen ein Entgeltanspruch, deren Details in Rahmenverträgen zugrundegelegt werden. Weiter ist darin eine Globalabtretung der Ansprüche gegen die Falschparker an die Abschleppunternehmen enthalten, der Entgeltanspruch unterliegt insoweit einer Stundung.
Die beauftragten Unternehmen halten an den von ihnen bewirtschafteten Parkplätzen Personal vor, das Verstöße gegen die Parkordnungen im Einzelnen dokumentiert, Vorbereitungshandlungen zum Abschleppen vornimmt und gegebenenfalls das Abschleppen veranlasst. Gelegentlich werden auch Parkkrallen verwendet, um zu verhindern, dass die Besitzer ihre Fahrzeuge entfernen.
Soweit die Fahrzeuge abgeschleppt worden sind, geben die Unternehmen diese nur gegen Zahlung der Abschleppgebühren heraus und machen ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Soweit sie auf öffentlichen Grund umgesetzt worden sind, wird die Information über den Aufenthaltsort ebenfalls zurückgehalten, bis die Abschleppkosten bezahlt sind.
Rechtswidriger Eingriff
Rechtlich ist ein derartiges Vorgehen problematisch. Das widerrechtliche Abstellen des Fahrzeuges stellt eine deliktische Schädigung nach § 823 Abs. 1 BGB dar, da mit dem falschen Parken das geschützte Eigentum respektive der geschützte Besitz verletzt ist. Dieser Eingriff im Sinne des § 858 BGB („Besitzstörung“) ist in diesem Zusammenhang regelmäßig rechtswidrig. Nachdem der Schaden des Grundstücksbesitzers in den Kosten der Beseitigung der Besitzstörung besteht, handelt es sich bei den Abschleppkosten gemäß der werkvertraglichen Vereinbarung zwischen Grundstücksbesitzer und Unternehmer um eine schadenersatzfähige Position des Berechtigten.
Unstreitig sind hierbei die reinen Abschleppkosten beim Besitzstörer geltend zu machen. Dies ist mittlerweile auch höchstrichterlich bestätigt durch das Urteil des BGH vom 05.06.2009 (Aktenzeichen VZR 144/08). Nach dieser Entscheidung sind aber die Kosten für das Einschalten eines Inkassobüros nicht erstattungsfähig.
Inwieweit Schadenpositionen wie Vorbereitungshandlungen zum Abschleppen, Beweissicherung und Halterermittlungskosten erforderlich beziehungsweise notwendig waren, ist nach wie vor umstritten. Zwischenzeitlich versuchen einzelne beauftragte Unternehmen, diesem Problem dadurch aus dem Weg zu gehen, dass nur noch Pauschalbeträge geltend gemacht werden, die nicht mehr die einzelnen Tätigkeiten ausweisen. Letztlich verschaffen sich die Unternehmen mit einer derartigen Pauschalforderung einen Freibrief gegenüber dem Besitzstörer, indem sie vortragen, dass dieser Pauschalbetrag dem entspricht, was der Grundstückbesitzer ihnen gegenüber zu entrichten gehabt hätte. Aufgrund der Abtretungskonstellation könne dieser Betrag nun ungeprüft gegenüber dem Besitzstörer geltend gemacht werden.
Urteil vom LG München
Allerdings setzt sich bei den Gerichten zunehmend die Auffassung durch, dass der die reinen Abschleppkosten überschießende Betrag nicht eingefordert werden kann. So führt etwa das LG München in seiner Entscheidung vom 24.09.2009 (Aktenzeichen 31 S 3648/09) aus: „Es bleibt dem Grundstücksbesitzer sicher unbenommen, mit der Überwachung der Parkberechtigung einen Dritten zu beauftragen, die damit verbundenen Unkosten kann er jedoch nicht als Schadenersatz für eine verbotene Eigenmacht auf den unberechtigt dort Parkenden abwälzen. Diese Kosten entstehen ihm im Rahmen seiner Grundstücksverwaltung und sind nicht vom Schutzbereich der fraglichen Norm umfasst, es besteht kein adäquater Zusammenhang mit der verbotenen Eigenmacht des Klägers …“
Als verbleibende Anspruchsgrundlage ist allenfalls an eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) zu denken. Ob der Halter (Falschparker) hier Aufwendungsersatz leisten muss, hängt davon ab, inwieweit die Beseitigung der Besitzstörung seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht beziehungsweise ob ein entgegenstehender Wille unbeachtlich ist. Dem wirklichen oder auch dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters dürfte es nicht entsprechen, dass sein Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. Die Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn setzt nach § 679 BGB ein besonderes öffentliches Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung voraus. Ein solches dürfte regelmäßig nicht bestehen, da hier wohl nur das geschäftliche Interesse des Unternehmers respektive das Einzelinteresse des Grundstückseigentümers auf Freihaltung seiner Parkplätze besteht. Ein öffentliches Interesse ist daraus nicht herzuleiten.
Daher liegen die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB nicht vor, womit im Ergebnis auch kein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Fahrzeughalter besteht.
Zivilrechtliche Einwände
Aus zivilrechtlicher Sicht ist problematisch, wie weit der Auskunfts- oder Herausgabeanspruch vom Fahrzeughalter in puncto Kfz-Standort gegenüber Grundstückeigentümer/Unternehmer geht und inwieweit diesem ein Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten werden kann.
Würde man eine Geschäftsführung ohne Auftrag annehmen, könnte gemäß § 667 BGB zwar Auskunft verlangt werden, dem steht jedoch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gegenüber. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das Fahrzeug nur gegen Zahlung der erhobenen Kosten herausgegeben beziehungsweise dessen Standort mitgeteilt wird.
Fraglich ist, ob dadurch nicht strafrechtlich relevante Handlungen wie Nötigung vorliegen. Zumindest führen einige Staatsanwaltschaften diesbezüglich Ermittlungen und in einem Fall (Landgericht Augsburg, Urteil vom 2.12.2009, Aktenzeichen 5 Ns 601 Js 141118/07) wurde der Unternehmer auch im Berufungsverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt.
Einzelne Unternehmen stehen in einem besonderen Vertragsverhältnis zu den Grundstücksberechtigten und bewirtschaften deren Parkflächen. Dazu wird regelmäßig ein Schild an deren Zufahrten angebracht, mit dem auf die Kostenpflichtigkeit des Parkens hingewiesen wird. Gleichzeitig werden Parkscheinautomaten aufgestellt, an denen die Vertrags- und Einstellbedingungen angebracht sind. Parkt jemand auf diesen Flächen, ohne den entsprechenden Parkschein zu lösen, machen die Unternehmen gegenüber dem Betroffenen Forderungen wegen Vertragsverstößen geltend.
Dabei wird regelmäßig der Halter ermittelt und an diesen eine Forderungsaufstellung mit Zahlungsfrist übermittelt. Die dabei enthaltenen Positionen sind im Einzelnen:
Pauschalierter Schadenersatz: Zunächst wird entsprechend der Vertrags- und Einstellbedingungen eine Tagessatzpauschale geltend gemacht, die etwa bei drei bis zwölf Euro liegt. Um den Anforderungen des § 309 Nr. 5 BGB zu genügen, wird dabei dem Nutzer der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe eingetreten ist.
Vertragsstrafe: Äußerst streitig ist die Frage, ob eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Vertrags- und Einstellbedingungen wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist. Danach ist eine Vertragsstrafenklausel bereits bei Zahlungsverzug unzulässig, womit dies erst recht für den Fall der Nichtzahlung einer vereinbarten Parkgebühr gelten muss (vgl. Palandt, Rn 35 zu § 309 BGB). Auch dürfte ein praktisches Bedürfnis für die Entrichtung einer Vertragsstrafe nicht bestehen. Bisher gibt es aber einige anders lautende Amtsgerichtsurteile (AG Wiesbaden vom 13.09.2007, Aktenzeichen 91 C 2193/07-39, AG Schwabach vom 29.05.2009, Aktenzeichen 1 C1279/08).
Halterermittlungskosten: In der Forderungsaufstellung werden auch gegenüber dem Halter Kosten von zirka fünf bis zehn Euro für dessen Ermittlung geltend gemacht. Diese dürften wohl aufgrund eines Schadenersatzanspruches wegen Vertragsverstoßes beim Betroffenen geltend gemacht werden können, da diese zur Ermittlung des möglichen Vertragspartners erforderlich sind.
Mahngebühren: Des Weiteren enthalten die Forderungsaufstellungen auch Mahngebühren von zirka sieben Euro, wobei in diesem Zusammenhang nirgends ersichtlich ist, wie sich diese zusammensetzen. Auch dürfte regelmäßig der dafür notwendige Verzug durch nachweisliche Geltendmachung der Forderungen fehlen, da allenfalls „Rechnungen“ an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs des vertragswidrigen Parkplatzbenutzers angebracht werden und nicht sichergestellt ist, dass der Betroffene davon Kenntnis erlangt hat.
Vereinzelte Rechtsanwaltskanzleien bedienen sich der Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung.
Per Anwaltsschreiben wird der Halter auf das Fehlverhalten in Form der Besitzstörung hingewiesen. In dem Schreiben wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem werden die Anwaltskosten in Höhe von 200 bis 300 Euro im Wege einer Verpflichtungserklärung eingefordert. Die Anbieter beschreiben dies selbst als „finanziellen Denkzettel“.
Grundsätzlich dürfte zugunsten des Grundstückseigentümers ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Falschparker und wohl auch gegenüber dem Kfz-Halter bestehen. Entgegen der Auffassung etwa des Amtsgerichts Augsburg (Urteil vom 20.12.2007, Aktenzeichen 22 C 5276/09) kann die abstrakte Wiederholungsgefahr einer erneuten Besitzstörung nicht ausreichen, um vom Halter oder Falschparker die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen zu können. Das Amtsgericht Augsburg ließ dabei die nur theoretische Wiederholungsgefahr ausreichen, obwohl zwischen dem infrage stehenden Parkplatz und dem Wohnort des Halters zirka 300 Kilometer Distanz lagen.
Im Wettbewerbsrecht ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits ein einmaliger Rechtsverstoß und eine damit verbundene abstrakte Wiederholungsgefahr ausreichend, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu rechtfertigen. Dies ist in das Sachenrecht so nicht übertragbar. Erst bei mehrmaligen Verstößen und einer damit einhergehenden konkreten Wiederholungsgefahr kann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden.
Parkplatz sorgfältig aussuchen
Es lohnt sich also in jedem Fall für den Dienstwageninhaber, sich seine Parkplätze auch bei zeitlich knappen Terminen sorgfältig auszusuchen. Die zuvor beschriebenen finanziellen Risiken des Falschparkens treffen nicht den Arbeitgeber oder Fuhrparkleiter. Alle in diesem Zusammenhang durch Mitarbeiter verursachten Kosten hat dieser auch zu tragen. Falschparken ist rechtlich und finanziell kein Kavaliersdelikt; erst recht nicht auf fremdem Privatgelände.
Dr. Michael Ludovisy
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Keine Haftung von
Waschanlagenbetreibern
Besteht auch nur die Möglichkeit, dass die den Schaden verursachende Funktion der Waschanlage aufgrund der konkreten Fahrzeugbeschaffenheit ausgelöst wurde, trägt der Geschädigte das Risiko der Unaufklärbarkeit, sofern dem Waschanlagenbetreiber kein Verstoß gegen Hinweispflichten zur Last gelegt werden kann.
LG Paderborn, Aktenzeichen 5 S 3/09;
NJW Spezial 2010, 107
Dieselpartikelfilter mit unzureichender Filterwirkung ist mangelhaft
Ein Dieselpartikelfilter ist mangelhaft i. S. v. § 434, Abs. 1, Nr. 2 BGB, wenn er eine unzureichende Filterwirkung aufweist. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Käufer die grüne Umweltplakette und eine Steuervergünstigung erhielt sowie der Filter die Abgasuntersuchung bestand. Die gewöhnliche Verwendung und die dafür erforderliche Sollbeschaffenheit eines Rußpartikelfilters liegt in seiner Filterwirkung, insbesondere der Verringerung des Feinstaubausstoßes.
LG Bonn, Aktenzeichen 8 S 93/09, ASR 2010, H. 2, S. 1
Regress des Versicherers bei Unfall wegen absoluter Fahruntüchtigkeit
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann ihren Versicherungsnehmer (VN) in Regress nehmen, wenn er einen Unfall infolge absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht. Vorliegend hatte der VN in besonders rücksichtsloser Art und Weise seine Sorgfaltspflichten verletzt. Nach § 81 Abs. 2 VVG 2008 ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berechtigt, seine Leistung der Schwere des Verschuldens des VN entsprechend zu kürzen. Die Kürzung ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung auf 5.000 Euro beschränkt. Die von der Versicherung vorgenommene Kürzung ihrer Leistung um 100 Prozent beanstandet das Gericht nicht. Der VN war zum Unfallzeitpunkt aufgrund Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage, sein Fahrzeug sicher zu führen. Bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille und damit eine den Grenzwert von 1,1 Promille, ab dem die Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit annimmt, weit übersteigende Alkoholisierung vor.
AG Bühl, Aktenzeichen 7 C 88/09, NJW-SPEZIAL 2010, 11
PoliScanSpeed-Messverfahren
Die Rechtsprechung befasst sich zunehmend mit den Anforderungen des neuen Messverfahrens PoliScan-Speed und den hierzu erforderlichen Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung. Dabei hat sich der Tatrichter vorliegend nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall überzeugt. Seine Überzeugung hat er auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt. Insoweit teilt auch das mit der Überprüfung der Entscheidung des Tatrichters befasste OLG die Ansicht des AG, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden ist.
OLG Karlsruhe, Aktenzeichen 1 8 SSBS 276/09-AK 79/09, DAR 2010, 216
Kein Schadenersatz für Zeitaufwand einer Unfallregulierung
Der Geschädigte eines Unfalles ist nicht berechtigt, für den Zeitaufwand, den er zur Regulierung des eigenen Schadens aufwenden musste, eine entsprechende Entschädigung in Geld zu fordern. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Kosten des Geschädigten um Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Schadensfalles, die allgemein nicht erstattungsfähig sind. Allgemein gilt, dass die Zeit, die der Geschädigte zur Abwicklung des Schadensfalles aufwendet, keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt. Verwaltungskosten, die durch die Feststellung und Abwicklung des Schadensfalles verursacht werden, sind nicht ersetzbar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verwaltungsaufwand Teil des Herstellungsaufwandes ist. Im entschiedenen Fall macht der Geschädigte den Aufwand für die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, die Angebotsprüfung und die Auftragsvergabe geltend. Ein solcher Zeitaufwand ist nicht ersatzfähig.
AG Mainz, Aktenzeichen 83 C 324/08, SP 2010, 82
Kilometerpauschale nur bei tatsächlich entstandenen Aufwendungen
Ein Arbeitnehmer kann die pauschalen Fahrtkosten nach R 38 I LStR (Lohnsteuerrichtlinien) nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er die tatsächlichen Kosten für die dienstliche Fahrzeugnutzung zu tragen hat. Der Ansatz der pauschalen Fahrtkosten nach R 38 I bis III LStR 2001 ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine „Vollkostenrechnung“ vorliegen, diese aber unterbleibt, weil sie dem Arbeitnehmer zu aufwendig ist oder er dafür erforderliche Belege nicht aufbewahrt hat. Auch für den Ansatz der pauschalen Kilometersätze ist eine Belastung des Arbeitnehmers mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten unverzichtbar. Eine solche Belastung ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist oder wenn ihm diese Kosten aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten, der ihm das Fahrzeug überlässt, auferlegt werden.
FG Hannover, Aktenzeichen 3 K 12356/06, EFG 2010, 232
- Ausgabe 5/2010 Seite 82 (282.9 KB, PDF)