Wer sein Auto unerlaubt auf einem privaten Parkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass der Parkplatzbesitzer zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entzieht und an einen unbekannten Ort abschleppen lässt. Wie die Deutsche Anwaltshotline jetzt mitgeteilt hat, entschied das Landgericht Berlin in einem nun veröffentlichen Urteil (Az. 9 O 150/10) so. Laut den Richtern muss der Besitzer des Parkplatzes beziehungsweise das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des Wagens nennen, solange der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat. (red) Landgericht Berlin, Az. 9 O 150/10