_ Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen, wenn sie bei Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden.
Anmerkung: Nach dagegen überwiegend in der Rechtsprechung vertretener Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann, wenn sie konkret angefallen sind.
OLG München, Az. 10 U 3878/13, r+s 2014, 471
- Ausgabe 01/2015 Seite 53 (450.4 KB, PDF)