Die Höhe der Sachverständigenkosten richtet sich überwiegender Rechtsprechung folgend nach den vom Sachverständigen bestimmten Netto-Reparaturkosten. Es hält sich in den Grenzen zulässiger Preisgestaltung, wenn der Sachverständige eine an die Höhe des Schadens angepasste Pauschalierung seines Grundhonorars wählt. Nicht zuletzt deshalb, da er ja ohnehin für die richtige Ermittlung des Schadenbetrages haftet. Gegen ein vermeintlich überhöhtes Honorar steht dem Geschädigten der Weg eines Schadenersatzprozesses gegen den Sachverständigen offen; allerdings mit erneutem eigenen Kostenrisiko.
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 20.7.2020, Az. 36 C 1012/20, Die Verkehrsanwältin (DV) 2020, 189
- Ausgabe 01/02/2021 Seite 68 (207.0 KB, PDF)