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Internet-Tipp

30.04.2009 12:02 Uhr

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Eine Urteilsliste zu Mietwagenkosten (Rechtsprechung gegen die Fraunhofer-Liste) mit weit über 100 Urteilen erhalten Sie zum Beispiel auf: http://www.captain-huk.de/wp-content/uploads/rechtsprechung/listen/Liste_Mietwagen-F.pdf. Hier können Sie sich einen Überblick darüber verschaffen, wie die im Streitfall zuständigen Gerichte zur Anwendbarkeit des Fraunhofer-Marktpreisspiegels stehen.

Welcher Index ist der richtige?

Auch der „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhofer Instituts ist für viele Gerichte keine geeignete Grundlage, um die Mietwagenkosten zu ermitteln, die einem Unfallgeschädigten zustehen. Der Automietspiegel von Schwacke scheint hingegen eine geeignetere Grundlage für die Schätzung zu sein.

Bereits in der letzten Ausgabe der Autoflotte haben wir darüber berichtet, dass Versicherer Mietwagenkosten oftmals erheblich kürzen, weil sie an die Geschädigten versandte Mietwagenpreislisten als Grundlage ihrer Abrechnung nutzen. Eine weitere verbreitete Methode ist, die Mietwagenkosten nach den Berechnungen des Fraunhofer Instituts gemäß dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ zu kürzen. Wie man sich jetzt denken kann, befinden sich die dortig ausgewiesenen Tagessätze im untersten Preisbereich.

Anwendbarkeit überwiegend abgelehnt

Die Anwendbarkeit des Fraunhofer-Marktpreisspiegels sowie die Rechtmäßigkeit der Kürzungen der Mietwagenkosten waren daher in den vergangenen Monaten ein brisantes Thema. Geschädigte und Versicherer kämpfen erbittert um die jeweilige Rechtsposition. Nicht überraschend ist demzufolge, dass eine Vielzahl der Fälle vor Gericht ausgetragen wurde und wird.

Die Rechtsprechung tendiert hier aufgrund der Häufigkeit der ablehnenden Urteile ganz überwiegend dahingehend, der „Fraunhofer-Tabelle“ eine deutliche Absage zu erteilen.

Die Argumentationen der Gerichte ähneln sich. Grundargumente gegen die Anwendbarkeit sind vorwiegend:

Übergewichtung der Internetangebote

Postleitzahlenstruktur zu grob

faktische Ausgrenzung der regionalen Anbieter

2008er-Preise für Altfälle ungeeignet

So wird die Liste des Fraunhofer Instituts als „Dumping-Tabelle“ gewertet, weil zu viele Internetangebote Berücksichtigung fanden. Zudem ergeben sich Ungenauigkeiten in der Ortsüblichkeit des für eine Mietwagenanmietung erforderlichen Geldbetrages aufgrund des zu großen Einzugsbereichs, weil in der Erhebung des Fraunhofer Instituts lediglich zweistellige Postleitzahlengebiete Berücksichtigung fanden (Urteil vom 20.02.2009, Az. 2 C 1602/08).

Tendenz zum Schwacke Automietspiegel

Die Urteile, die den Fraunhofer-Marktpreisspiegel für anwendbar und folglich die Kürzungen für rechtmäßig halten, sind hingegen sehr vereinzelt. Überwiegend erachten die Gerichte den Schwacke- Automietspiegel entsprechend des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 24.06.2008 und 14.10.2008) als eine geeignete Schätzgrundlage. Ferner ist zwischenzeitlich obergerichtlich anerkannt, dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadenbeseitigung erforderlich ist. Die Gerichte setzen insoweit überwiegend einen pauschalen Aufschlag von 20 bis 25 Prozent an.

Fazit: Kürzungen nicht hinnehmen

Auch diese gesammelten Fälle verdeutlichen erneut, dass Sie Kürzungen seitens der Versicherer nicht ungeprüft akzeptieren sollten. Die Rechtsprechung ist zwar – wie so häufig – nicht einheitlich, zeigt hier aber mehr als nur deutliche Tendenzen zugunsten des Geschädigten auf. Inka Pichler

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