Klare Regelung
Alles beim Alten | An der Gültigkeit der Ein-Prozent-Regel wird nicht gerüttelt, das bestätigen sowohl ein Urteil des Bundesfinanzhofes als auch ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
— Es gibt sehr gute, richtige und berechtigte Ideen, sorgsam von allen Seiten beleuchtet, professionell ausgeführt, die viel Zuspruch finden. Und dennoch bleibt ihnen der große Durchbruch verwehrt.
So auch das Ansinnen, die pauschale Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens an die Realität anzupassen, die sich seit Einführung dieser Regelung in das Einkommensteuergesetz doch erheblich gewandelt hat: Der Automobilmarkt ist gesättigt, die Produktion übersteigt die inländische Nachfrage um ein Vielfaches. Selbst in Zeiten, in denen die Exporte laufen wie geschmiert, werden im Kampf um den Kunden Rabatte geboten, die einstmals dem Abschlag für ein- bis dreijährige Gebrauchtwagen entsprachen. All das perlte bislang an den Eckdaten der Pauschalversteuerung ab.
Wirtschaftliche Interessen | Für eine Gesetzesreform gäbe es wohl handfeste wirtschaftliche Interessen aller Marktteilnehmer. Dies gilt vor allem für die auf dem Gebrauchtwagenmarkt: Technisch aufwendige Fahrzeuge der oberen Mittel- und Oberklasse sind im Inland nur schwer zu vermarkten, weil gewerbliche Kunden, die bei den anstehenden Reparatur- und Wartungskosten für solche Fahrzeuge als Zielgruppe vorgegeben sind, durch die Pauschalversteuerung des Nutzungswerts abgeschreckt werden.
Wer will schon, wie im Fall des BFH-Urteils (Aktenzeichen VI R 51/11) für einen vier Jahre alten 7er-BMW, der zum Zeitpunkt der Erstzulassung mit 81.400 Euro brutto in der Liste stand, aber mittlerweile nur noch 31.990 Euro wert ist, monatlich 814 Euro versteuern? Hinzu kommen 24,42 Euro je Entfernungskilometer für die Fahrt zum Büro, was sich schnell auf 1.300 Euro addiert, macht dann zirka 650 Euro Steuern und Abgaben.
Bis zur letzten Instanz | Was also die Autolobby bislang nicht geschafft hat, nämlich die Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regel vom Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten im Gesetzgebungsverfahren zu reduzieren, hat nunmehr ein wackerer Steuerzahler bis zur letzten Instanz durchgefochten.
Im Erfolgsfalle hätte nicht nur das intuitive Gerechtigkeitsempfinden gewonnen, sondern der gesamte inländische Kraftfahrzeughandel hätte vermutlich eine Zeitenwende erlebt: Gestiegene Attraktivität des Gebrauchtwagens führt zu steigenden Preisen, bedeutet weniger Exporte zu billigen Preisen ins Ausland, bedeutet niedrigere Leasingraten für Neufahrzeuge aufgrund geringeren Preisverfalls et cetera.
Aber: Alles graue Theorie, denn es bleibt dabei, die Ein-Prozent-Methode legt auch in Zukunft ausschließlich den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer zugrunde. Die Berücksichtigung individueller Besonderheiten, nachträglicher Wertänderungen durch Einbauten wie eine Gasanlage, besonderer Eigenschaften (Gebrauchtwagen, vormals im Betriebsvermögen abgeschrieben etc.) oder Preise bleibt vollständig außer Betracht.
Vereinfachung rechtlich in Ordnung | Leicht genervt verweist der Bundesfinanzhof auf eine lange Reihe vorangegangener Urteile, in denen jeweils begründet wurde, warum diese grobe Vereinfachung rechtlich in Ordnung und zu beachten ist. Und setzt jetzt nochmals eins drauf, indem er der Klägerpartei bescheinigt, Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung nicht verstanden zu haben.
Kein Wunder, dass auch das Bundesfinanzministerium gleich am 13. Dezember 2013 dienstfertig eine „ Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der Ein-Prozent-Regelung eingelegt bzw. gestellt worden sind “, veröffentlichte (zu finden auf bundesfinanzministerium.de unter „Themen“, „Steuern“, „weitere Steuerthemen“, „Allgemeinverfügungen“). Dort wird bekannt gegeben, dass unter Berufung auf das oben genannte Urteil alle betreffenden Einsprüche gegen Steuerbescheide sowie Änderungsanträge zurückgewiesen werden. | Hans-Günther Barth