Erwirbt der Geschädigte für sein unfallgeschädigtes Unikat mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, jedoch in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges liegen und damit den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.4.2021, Az. I-1 U 119/20, zfs 2021, 323