Auch bei Rettungsfahrzeugen im Einsatz kann die Betriebsgefahr für automatische Mithaftung bei einem Unfall sorgen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem verhandelten Fall war eine 72-jährige Radfahrerin zu Fall gekommen, als sie auf einer Landstraße von ihrem Fahrrad absteigen wollte, um einen Rettungswagen passieren zu lassen. Eine Berührung von Frau und Fahrzeug hatte es nicht geben, trotzdem klagte die Geschädigte auf Schmerzensgeld – und bekam Recht. Das OLG bejahte den Anspruch, da sich bei dem Unfall die Betriebsgefahr des Rettungsfahrzeugs verwirklicht habe. Dadurch bestehe eine Mithaftung in Höhe von 20 Prozent.
Die Klägerin habe das Herankommen des Rettungswagens als gefährlich empfinden dürfen, zitiert RA-Online aus der Begründung. Deswegen habe sich ihr Sturz aus einer durch das Auftauchen des Rettungsfahrzeugs mitgeprägten Gefahrenlage entwickelt. An dem Schmerzensgeldanspruch ändere auch die Sonderregelungen der Straßenverkehrsordnung für Einsatzfahrzeuge nichts. (A.: 2 U 20/22)
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