_ Auch die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 BKatV, wonach eine weitere Überschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der vorrangegangenen Entscheidung eine grundsätzliche Vermutung (Regelfall) der beharrlichen Pflichtverletzung enthält, lässt eine Pflicht des Gerichts zur Einzelfallprüfung - nicht zu verwechseln mit dem richterlichen Begründungsaufwand (!) - nicht entfallen.
AG Neuruppin, Entscheidung v. 30.10. 2017, Az. 82.1 OWi 3421 Js-OWi 2986/17; DAR 2018, 397