Ein Arbeitnehmer, der bei seinen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen am Miles & More-Programm einer Fluggesellschaft teilnimmt, ist auf Anforderung seines Arbeitgebers verpflichtet, die erworbenen Bonusmeilen für weitere Dienstflüge einzusetzen. Dies urteilte heute das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 9 AZR 500/05).
In dem Fall stritten die beiden Parteien, ob der Kläger verpflichtet sei, die ausschließlich auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen zugunsten des Arbeitgebers einzusetzen. Bislang hatte der Arbeitnehmer und Kläger die aufgelaufenen Bonuspunkte nur privat genutzt. In erster Instanz hatte das Arbeitsgericht Siegen entschieden, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die allein ihm zustehenden Vorteile aus den Bonuspunkten zugunsten des Arbeitgebers einzusetzen. Die daraufhin vom Arbeitgeber gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte Erfolg. Die Revision des Klägers blieb jetzt erfolglos.
Nach der Überzeugung des BAG ist der Kläger als Inhaber der Bonuskarte verpflichtet, auf Anforderung des Arbeitgebers zu einem Teil oder in voller Höhe die erworbenen Freiflüge für Dienstreisen einzusetzen. Aus den Gründen hieß es, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber alles herausgeben müsse, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Dieser Grundsatz finde auch im Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Herausgabepflicht gelte für alle Vorteile. (ab)