Im dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall (Az. 3 SsOWi 941/08) war der betroffene Pkw-Fahrer auf der Autobahn mit 146 Stundenkilometern geblitzt worden, während die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 120 km/h betrug. Der Mann behauptete damals allerdings, zur Tatzeit nicht am Steuer seines Wagens gesessen zu haben und dass es sich bei der auf dem Radarfoto zu sehenden Person möglicherweise um seinen Bruder handele. Erst als ein Sachverständiger anhand von 28 Merkmalen seine Identität auf dem Radarfoto eindeutig belegt und die Unterschiede zwischen seinem Gesicht und dem des Bruders akribisch herausgearbeitet hatte, gestand der Verkehrssünder in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des eigenen Verstoßes ein. Allerdings waren für die aufwändigen Untersuchungen über zwei Jahre ins Land gegangen, weshalb er das jetzt erst ausgesprochene einmonatige Fahrverbot nicht mehr akzeptieren wollte. Immerhin habe er seitdem nachweislich keinen einzigen Verkehrsverstoß mehr begangen, was bereits als erfolgreiche Erziehung anzusehen sei. Es sei Unrecht, ihn unter der Trödelei der Ermittlungsbehörden so spät noch leiden zu lassen. Dem widersprach das Oberlandesgericht. "Hier beruht der lange Zeitraum zwischen der Tat und ihrer Bestrafung nämlich darauf, dass zusätzliche Ermittlungen erforderlich wurden, weil der Betroffene wahrheitswidrig den Tatverdacht auf eine andere Person gelenkt hat", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt der Deutschen Anwaltshotline. Es handelt sich also um einen dem Betroffenen zuzurechnenden Verzögerungsumstand - gegebenenfalls sogar unter Erfüllung des Straftatbestandes der falschen Verdächtigung. Und der rechtfertigt zweifellos das Fahrverbot erst nach über zwei Jahren, auch wenn der vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebte Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme nach einer so langen Zeitspanne verloren geht. (mp)
Urteil: Fahrverbot auch nach zwei Jahren rechtens
