Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz liegt beim Versicherer. Die Grundsätze eines Anscheinsbeweises können nicht angewandt werden, weil es insoweit kein durch die Lebenserfahrung gesichertes Verhalten gibt.
OLG Köln, Entscheidung v. 30.4.2019, Az. 9 U 30/17, r+s 2020, 20