Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege einer Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben möchte, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er den Verkauf zum dem Preis vornimmt, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger im Gutachten festgelegt hat. Das Gutachten muss lediglich erkennen lassen, dass es sich um eine korrekte Wertermittlung unter Einbeziehung des allgemeinen regionalen Marktes handelt. Anders, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, das sich - jedenfalls auch - mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kfz befasst. Dem Geschädigten ist dann die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dortiger Kaufangebote zuzumuten.
BGH, Entscheidung v. 25.6.2019, Az. VI ZR 358/18, DAR 2019, 566