Allein durch Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren wird die Verhängung eines Fahrverbots nicht ohne genauere Prüfung hinfällig. Es besteht in diesem Fall lediglich ein Indiz für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung durch den Tatrichter, ob die Maßnahme noch ihre Wirkung als Erziehungsmaßnahme erfüllen kann. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Absehen vom Fahrverbot grundsätzlich berechtigt sein kann, wenn die Tat lange zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Denn das Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden seiner Anordnung ein erheblicher Zeitraum liegt und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten im Straßenverkehr festgestellt worden ist. OLG Bamberg vom 16.07.2008, II SS OWI 835/08; ACE-VJ, 4/08 19