_ Auch wenn ein Unternehmen seinen Außendienstlern nur tageweise Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, gilt bei der Versteuerung die Ein-Prozent-Regel für den vollen Monat. Die Erfassung eines Nutzungsvorteils, der nicht an allen Tagen des Kalendermonats gegeben ist, mit einem taggenau ermittelten Bruchteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises des Dienstwagens ist nicht zulässig. Die Alternative wäre ein Fahrtenbuch, jedoch ist ein unterjähriger Wechsel nicht möglich.
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.2.2015, Az. 6 K 2540/14