Werden bei einem Autobrand Dritte geschädigt, haftet in der Regel der Halter. Das gilt aber nicht, wenn das Feuer erst auf einem Abschleppwagen ausbricht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe festgestellt hat.
In dem verhandelten Fall war ein Pkw auf der Ladefläche eines Abschleppwagens in Brand geraten und hatte diesen dabei beschädigt. Der Abschleppunternehmer verlangte daraufhin unter Verweis auf die sogenannte allgemeine Betriebsgefahr eines Autos den Schaden vom Fahrzeughalter ersetzt. Dieser weigerte sich allerdings.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Von einem abgeschleppten und vollständig aufgeladenen Fahrzeug gehe keine Betriebsgefahr mehr aus, heißt es laut dem Deutschen Anwaltverein im Urteil. Das Abschleppfahrzeug und das darauf befindliche Auto bildeten eine Einheit, auf die der Autofahrer keinen Einfluss mehr habe. Daher müsse er auch nicht haften. (sp-x)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2014, Akz.: 13 U 15/14