Während der Autofahrt darf man nicht mit dem Handy am Ohr telefonieren, das ist unstrittig. Was allerdings zum Telefonieren dazu gehört, das ist offenbar durchaus diskutabel: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hob ein Urteil des Amtsgerichts (AG) auf, das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Handys am Steuer zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt hatte.
Grund war, dass die Frau "keinen eigenen Kommunikationsweg vorbereitet" hatte. Telefoniert hatte sie sowieso nicht, sondern nur das läutende Telefon während der Autofahrt in ihrer Handtasche gesucht. Als sie es gefunden hatte, reichte sie es an ihren Sohn auf dem Beifahrersitz weiter, der das Gespräch annahm.
"Vor- und Nachbereitungshandlungen" fallen zwar unter die Benutzung eines Handys am Steuer, heißt es in der Gerichtsmitteilung. So gilt zum Beispiel das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs als Nutzung des Handys. Die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons sei aber vom Tatbestand nicht mehr gedeckt. Der Argumentation, dass das Aufnehmen des klingelnden Geräts normalerweise der erste Schritt zur Kommunikation sei, sind die Richter nicht gefolgt. Sie waren davon ausgegangen, dass die Fahrerin ihr Mobiltelefon weiter gegeben hat, ohne vorher das Display abzulesen. So habe sie keine Funktionsmöglichkeit des Telefons genutzt. (Hanne Lübbehüsen/sp-x)
OLG Köln, Urteil vom 7. November 2014, Akz.: III-1 RBs 284/14