Kennzeichnet ein Parkplatzbesitzer, beispielsweise der eines Einkaufszentrums, den Parkplatz mit einem Schild, dass das Parken nur für Kunden für die Dauer von 1,5 Stunden gestattet ist, und zwar unter Verwendung einer Parkscheibe im Zeitraum von 6 bis 21 Uhr, und weist er zudem darauf hin, dass widerrechtlich parkende Autos abgeschleppt werden, dann darf der Parkplatzbesitzer ohne Weiteres das Abschleppen eines Pkws anordnen und muss hierfür auch keine Kosten tragen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer das Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestellt. Gegen 19 Uhr ließ der Parkplatzbesitzer das Fahrzeug abschleppen. Zu Recht, entschieden die Richter. Ein Parkplatzunternehmer darf einem Abschleppunternehmen auch einen generellen Auftrag erteilen, den Parkplatz zu überwachen und Falschparker auch ohne Einzelauftrag abzuschleppen. Landgericht Magdeburg, Aktenzeichen 1 S 70/08
Recht: Parkplatzbesitzer dürfen abschleppen lassen
