Mitte Januar griff der Fernsehsender n-tv auf seiner Website einen Parkplatzstreit auf. Den hatte eine Münchnerin vors Amtsgericht (AG) der Landeshauptstadt gebracht. Was war der Anlass?
Die Frau parkt gewöhnlich ihren Opel Corsa auf den Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Den ebenfalls vermieteten Stellplatz links nutzt eine Fahrerin eines Renault Kangoo. Manchmal stellte dieses ihr französisches Fabrikat jedoch nicht mittig, sondern an den rechten Rand ihrer reservierte Fläche. Das störte die Corsa-Fahrerin. Sie verlangt von der Kangoo-Fahrerin, das zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung zu unterschrieben. Das Argument der Corsa-Fahrerin lautete: Sie fühlt sich beim Einstiegen in ihr Auto behindert. Die Stellplatznachbarin weigerte sich – und hielt dagegen: Sie parke nur rechts, wenn der Stellplatzt links neben ihr ebenso belegt sei. Stelle sie ihren Kangoo dann nicht so ab, können sie wiederum nicht aussteigen. Und warum die Corsa-Fahrerin in so einer Situation nicht auch rechts auf ihrer Fläche parke, hinterfragte die Kangoo-Fahrerin. Die Opel-Frau klagte, um aus ihrer Sicht ein ungestörtes Nutzen ihres Parkplatzes durchzusetzen.
Das-breite-Auto-Argument
Das Gericht sah es anders, begründete das Abweisen der Klage so: Das Parken der Renault-Fahrerin beeinträchtige nicht das Eigentum der Klägerin. Denn die Beklagte parke stets innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes. Ausdrücklich stellten die Richter fest: Die Renault-Fahrerin darf den kompletten Stellplatzes nutzen. Dies ergebe sich schon aus Sicht des Gericht aus folgendem Grund: Die Renault-Fahrerin dürfe ja auch ein breiteres Auto abstellen, das eventuell den gesamten Stellplatz benötigt.
Auch das Rücksichtnahmegebot sahen die Richter nicht verletzt. Ihre Einschätzung: Die Renault-Fahrerin parke ihren Pkw nur dann weiter rechts, wenn auch der Autofahrer auf ihrer linken Seite dies tue. Und das Rücksichtnahmegebot erstrecke sich in beide Richtungen. Deshalb könne auch die Klägerin in einem solchen Fall nach rechts rücken, fand das Gericht. (kak)
AG München, Urteil vom 11. Juni 2013, Akz.: 415 C 3398/13