Eine Straßenverkehrsbehörde stellt an einer öffentlichen Ladestation für E-Autos ein Parkplatzschild auf. Sie versieht dieses noch mit dem Zusatz "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs". Daraus ergibt sich ein Parkverbot. Das betrifft alle Autos, die einen Verbrennungsmotor unter der Haube haben. Darauf verwies vorige Woche der Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA). Der Verband bezieht sich in seinem Schreiben auf einen Beschluss, den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gefällt hat.
Die Richter mussten folgenden Hergang bewerten: Ein Golf-Fahrer stellte seinen Wagen, der mit einem Verbrennungsmotor läuft, auf dem Platz vor einer Ladesäule ab. Die Stadt hatte die Stellfläche wie oben beschrieben ausgewiesen. Die Folge: Das Ordnungsamt verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 10 Euro – wegen des Parkverstoßes. Der Mann weigert sich zu zahlen. Sein Argument: Für die Beschilderung, welche Nichtstromern das Parken verbiete, fehle eine Rechtsgrundlage. Das Amtsgericht Essen gab ihm recht, das OLG entschied nun gegen den Golfparker.
Allgemein und gültig
In ihrem Beschluss räumen die Richter ein: Das geltende Straßenverkehrsrecht halte womöglich keine Rechtsgrundlage bereit, um die strittigen Schilder an E-Ladeplätzen aufzustellen. Sie meinen aber: Die Frage könne man für den betreffenden Fall offen lassen. Der entscheidende Punkt liegt für das Gericht woanders. Es benennt ihn so: Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Dafür braucht es keine gesetzliche Grundlage. Im Klartext bedeutet das: Park- und Zusatzschild sind wirksam. An der Ladestation gilt für normale Wagen ein Parkverbot. Der Parksünder muss die zehn Euro nun zahlen.
Aus dem Beschluss lässt sich zudem herauslesen: Gegen diese und andere Schilder kann man praktisch nicht vorgehen. Verkehrszeichen allein zu missachten, nur weil man sie für anfechtbar halte, würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wägt das Gericht ab. (kak)
OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, Akz.: 5 RBs 13/14