Wird ein Pkw mit "Tageszulassung" angeboten, muss es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handeln. Der Kunde kann die gleichen Maßstäbe ansetzen wie bei einem normalen Neuwagen, hat nun das Landgericht Berlin geurteilt.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer Ende November 2012 bei einem Händler einen als Tageszulassung beworbenen Pkw gekauft. Später fand er jedoch heraus, dass das Auto bereits Ende 2010 das Werk verlassen hatte. Daraufhin verlangte er sein Geld zurück, was der Händler verweigerte.
Die Richter gaben nun dem Käufer Recht. Bei einer Tageszulassung handele es sich um eine besondere Form des Neuwagengeschäfts, zitiert die Fachpresse aus dem Urteil. Die kurzfristige Zulassung dient – anders als bei sogenannten Vorführwagen – nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern als Möglichkeit, durch einen versteckten Rabatt die Verkäufe zu steigern. Ein durchschnittlicher Autokäufer weiß nach Ansicht der Richter, dass die Zulassung nur rein formal erfolgt, ohne dass sich die Beschaffenheit als Neufahrzeug dadurch ändert.
Daher sind laut dem Gericht für Tageszulassungen hinsichtlich der Neuwertigkeit die gleichen Kriterien anzusetzen wie für normale Neuwagen. Dazu hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass ein Kraftfahrzeug fabrikneu ist, solange es unverändert weitergebaut wird und wenn zwischen Produktion und Kaufvertrag nicht mehr als zwölf Monate liegen. Da die Tageszulassung bei Unterschrift des Kunden aber bereits fast doppelt so alt war, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. (Holger Holzer/sp-x)